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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Oldenburg: Für Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes genügt Vorlage von Rechnung und Abbuchung

Ein Wettbewerbsverstoß kann nachgewiesen werden, wenn die Rechnung und der Abbuchungsbeleg belegen, dass ein unzulässiges Zahlungsentgelt nach § 270a BGB erhoben wurde.

Um einen Wettbewerbsverstoß nachzuweisen, kann es im Einzelfall ausreichen, die entsprechende Rechnung und den Abbuchungsbeleg vorzulegen (LG Oldenburg, Urt. v. 18.03.2024 - Az.: 5 O 2783/23).

Der Beklagte betrieb einen Laden. 

Im vorliegenden Fall wurden beim Einkauf eines Kunden mit EC-Karte anstatt des eigentlichen Kaufpreises iHv. 6,90 EUR vielmehr 6,97 EUR abgebucht.

Die Klägerin trug vor, dass hier ein unzulässiges Zahlungsentgelt iHv. 1% erhoben worden sei und legte als Nachweis die Rechnung und die Abbuchung vor.

Der Beklagte bestritt diese pauschal.

Das LG Oldenburg sah in der Handlung einen Verstoß gegen § 270a BGB, wonach bei bargeldlosen Zahlungsmitteln keine gesonderten Kosten anfallen dürfen.

Die Klägerin habe auch ausreichend Nachweise für den Rechtsverstoß vorgelegt:

"Der Beklagte hat bei dem Bezahlvorgang am 13.07.2023 über eine Packung Tabak zum Kaufpreis von 6,90 € einen Betrag in Höhe von 6,97 € abgebucht.

Soweit er die Abbuchung über 6,97 € bestreitet und behauptet, die Abbuchung sei jedenfalls nicht durch diesen veranlasst worden, ohne dies näher darzulegen und insoweit Beweis anzubieten, ist dieses Bestreiten unbeachtlich.

Die Klägerin hat dargelegt, dass abweichend von der Rechnung des Beklagten in Höhe von 6,90 € eine Abbuchung in Höhe von 6,97 € bei der betreffenden Kundin (Verbraucherin) erfolgte. Zur Substantiierung ihres Vortrags legte die Klägerin die entsprechende Rechnung und Umsatzübersicht vor, die hinsichtlich Zahlungsempfänger sowie Datum und Zeit der Abbuchung übereinstimmen."

Und weiter:

"Weitere Darlegungen zur Substantiierung ihrer Behauptung waren von der Klägerin im Rahmen der Anspruchsbegründung nicht zu verlangen. 

Grundsätzlich ist es zwar Sache der Klägerin, die Berechtigung der Abmahnung als Voraussetzung des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vollumfänglich darzulegen und zu beweisen. 

Dieser Grundsatz erfährt hier jedoch eine Einschränkung, weil der Beklagte als Zahlungsempfänger die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. 

Mithin trifft hier den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er dieser sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung der Klägerin nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Erst dann, wenn der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es Sache der Klägerin, für ihre Behauptung sprechende Umstände näher darzulegen und zu beweisen (...).

Hierauf hat die Kammer den Beklagten mit Verfügung vom 17.01.2024 hingewiesen. Eine ergänzende Darlegung durch den Beklagten erfolgte auch auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 nicht.

Der von dem Beklagten damit zugestandene Vortrag der Klägerin stellt einen Verstoß gegen § 270a BGB dar."

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