Die VG Wort hat gegenüber Herstellern und Vertreibern von Scannern einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten und in Verkehr gebrachten Scanner <link http: www.online-und-recht.de urteile meldepflicht-fuer-scanner-bei-der-vg-wort-i-zr-168-06-bundesgerichtshof--20091029.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 29.10.2009 - Az.: I ZR 168/06).
Die Beklagte importierte und vertrieb Scanner. Die VG Wort machte im Auftrag der VG Bild-Kunst gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch hinsichtlich sämtlicher von ihr hergestellter, importierter, veräußerter oder sonst in den Verkehr gebrachter Scanner geltend.
Auf der Grundlage der Auskunft begehrte sie die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 20 DM für Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von mindestens zwei Seiten pro Minute und höchstens zwölf Seiten pro Minute.
Zu Recht wie die Richter des BGH nun entschieden.
Scanner seien vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte nach dem Urheberrechtsgesetz. Sie seien - anders als Digitalkameras - dazu bestimmt, urheberrechtlich geschützte Vorlagen zu vervielfältigen.
Die Beklagte sei aufgrund des Vertriebs von Scannern gegenüber der VG Wort auskunftspflichtig.
Die von der VG Wort tariflich vorgesehenen 20 DM pro Gerät mit einer Leistungsfähigkeit von mindestens zwei und höchstens zwölf Seiten pro Minute seien angemessen, da das Gesetz einen Satz von bis zu 75 DM zulasse.