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OLG Düsseldorf: Keine Gerätevergütungspflicht für Drucker und Plotter

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.01.2007 - Az. I-20 U 38/06) hat entschieden, dass für Drucker und Plotter keine Gerätevergütungspflicht nach § 54a UrhG besteht:

"Ob Drucker als Geräte im Sinne des § 54a Abs. 1 S. 1 UrhG anzusehen sind, ist umstritten.

Während die Schiedsstelle nach dem UrhWG beim Deutschen Patent- und Markenamt (...) und die wohl h.M. in der Literatur (...) diese Frage bejahen, sprechen sich auch Stimmen gegen die Einbeziehung dieser Geräte in die danach angeordnete Gerätevergütungspflicht aus (...).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an."


Und weiter:

"Jedoch sind Drucker nach Auffassung des Senats keine Geräte, die Werkstücke "durch Ablichtung ... oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältig[en]".

a) Ein Drucker stellt zwar unzweifelhaft eine Vervielfältigung (...) her. § 54a Abs. 1 S. 1 UrhG setzt aber nicht nur eine Vervielfältigung voraus, sondern – darüber hinausgehend - eine solche, die "durch Ablichtung ... oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" erfolgt. Gerade dies ist aber bei einem Drucker als solchem nicht der Fall.

Eine derartige Vervielfältigung findet vielmehr in einem Scanner und/oder einem PC statt."

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