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Kategorie: Markenrecht

BPatG: "fundscreen" mangels Unterscheidungskraft als Marke nicht eintragungsfähig

Der Begriff "fundscreen" ist nicht als Marke für Versicherungen und Finanzen eintragbar, da ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile fundscreen-als-marke-fuer-versicherungen-und-finanzen-nicht-eintragbar-25-w-pat-71-08-bundespatentgericht--20090520.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.05.2009 - Az.: 25 W (pat) 71/08).

Die Richter des BPatG wiesen die Klage ab. Das Wort "fundscreen" sei rein beschreibend. Der angesprochene Verkehrskreis werde den Begriff ohne weiteres dem Finanzdienstleistungssektor zuordnen.

Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass es sich um einen englischen Ausdruck handle. Denn auch Verbraucher, die der englischen Sprache nicht übermäßig mächtig seien, würden ohne weiteres "Geldanlage" oder "Fond" verstehen. 

Der Begriff könne daher nicht als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt werden.

 

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