LG München: Geldautomatensperre für Direktbank-Kunden rechtmäßig

12.12.2009

Darf es eine Sparkasse den Kunden einer Direktbank verweigern, an ihren Geldautomaten mit einer Kreditkarte Geld abzuheben? Ja, sie darf. Das entschied die 9. Handelskammer des Landgerichts München I mit einem am Dienstag dieser Woche verkündeten Urteil.

Geklagt hatten drei Direktbanken gegen eine bayerische Sparkasse. Grund: Die Sparkasse hatte ab November 2008 ihre Geldautomaten für die von den klagenden Direktbanken ausgegebenen Kreditkarten – nicht allerdings für die Kreditkarten anderer Banken – gesperrt. Die Klägerinnen hielten das aus kartellrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen für unzulässig. Ihre Argumentation: Nach den Regularien des betroffenen Kreditkartenanbieters – an die sich auch die Sparkasse als solche Karten ausgebende Bank halten müsse – müssten die Karten der Klägerinnen auch an den Automaten der Sparkassen akzeptiert werden. Außerdem, so die Klägerinnen, sei die Beklagte in ihrem Geschäftsbezirk angesichts der Zahl ihrer Geldautomaten ein marktbeherrschendes Unternehmen, so dass sie die Klägerinnen nicht durch die Automatensperre behindern oder gegenüber anderen Banken diskriminieren dürfe.

Die Sparkasse verstand die Aufregung nicht recht: Schließlich – so argumentierte sie – könnten die Kunden der Klägerinnen ja an die Automaten andere Banken ausweichen, um Bargeld abzuheben. Außerdem sei der relevante Markt nicht etwa der Geschäftsbezirk der Beklagten, sondern ganz Deutschland – und da sei sie als kleine bayerische Sparkasse sicher nicht marktbeherrschend.

Die 9. Handelskammer wies nun den Antrag der Klägerinnen, der Sparkasse die Geldautomatensperre zu verbieten, ab. Eine marktbeherrschende Stellung der Sparkasse konnte auch das Gericht nicht erkennen, denn der relevante Markt ist nicht der lokale Einzugsbereich der Sparkasse. In der Urteilsbegründung heißt es dazu:

„Die Parteien stehen sich auf dem deutschlandweiten Markt für das Bankgeschäft mit Privatkunden gegenüber. … Das Einrichten und Vorhalten von Geldautomaten ist eine Dienstleistung, die einen Ausschnitt aus dem Privatkundengeschäft darstellt und die sachlich dem umfassenderen Markt für das Privatkundengeschäft zuzuordnen ist.“

Auch eine unbillige Behinderung sah das Gericht nicht: Immerhin könnten die betroffenen Kunden der Klägerinnen an den Geldautomaten der Beklagten mit der EC-Karte oder anderen Kreditkarten Bargeld abheben. Ferner bestünde auch die Möglichkeit, mit der fraglichen Kreditkarte im Handel bargeldlos zu bezahlen oder bei der Beklagten am Schalter Bargeld zu erhalten. Außerdem gebe es ja auch noch die Geldautomaten anderer Institute und die Möglichkeit der Klägerinnen, selbst in ausreichender Zahl Geldautomaten aufzustellen. Zu diesem letzten Punkt gab das Gericht den Klägerinnen im übrigen zu Bedenken, dass „… der Zugang von Fremdkunden zu den eigenen Geldautomaten auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruht. An diesem nehmen die Klägerinnen als Direktbanken jedoch überwiegend nicht teil, so dass es der Beklagten nicht zuzumuten ist, einen Wettbewerb zum eigenen Schaden zu führen.“

Die Klägerinnen verfolgten nämlich das Geschäftsmodell, mit möglichst wenigen eigenen Geldautomaten den Wettbewerb durch Nutzung der Geldautomaten der Konkurrenz zu bestreiten.

Urteil vom 08.12.2009, Az.: 9 HK O 9435/09

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 11.12.2009