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LG Halle: Sparkasse darf Geldautomaten für Bargeldabhebung mit VISA-Karten sperren

Die 8. Zivilkammer – 2. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Halle hat am 20.11.2008 den Antrag von vier Banken auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die beklagte Sparkasse hatte am 01.08.2008 ihre Geldautomaten für die Bargeldabhebung von VISA-Karten gesperrt, welche die klägerischen Banken ausgegeben hatten.

Mit dem Antrag wollten die Banken erreichen, dass die beklagte Sparkasse ihre Sperrung für VISA-Karten der vier Banken aufhebt.

Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass den klägerischen Banken ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG nicht zustehe. Die Sperrung der von den klägerischen Banken herausgegebenen VISA-Kreditkarten an den Geldautomaten der beklagten Sparkasse stelle keine wettbewerbswidrige Behinderung dar. Sie sei weder geeignet, die klägerischen Banken vom Markt zu verdrängen, noch sie so zu beeinträchtigen, dass sie ihre Leistungen durch eigene Anstrengungen nicht mehr angemessen zur Geltung bringen könnten.

Darüber hinaus sieht das Gericht den Tatbestand einer Diskriminierung nicht als erfüllt an. Das Wettbewerbsrecht kenne kein allgemeines Diskriminierungsverbot.

Es müssten daher zusätzliche Umstände hinzutreten, um eine Diskriminierung unlauter zu machen. Derartige Umstände seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinzu komme, dass niemand verpflichtet sei, einen Wettbewerber zum eigenen Schaden zu fördern.

Es handelt sich um eine nicht rechtskräftige Eilentscheidung.

Az.: 8 O 1485/08

Quelle: Pressemitteilung des LG Halle v. 21.11.2008

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