Die GEMA-Vermutung greift auch dann, wenn (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.08.2012 - Az.: 32 C 1286/12).
Der Beklagte meldete der GEMA, dass er die Vervielfältigung von 2.000 CDs mit Musikstücken plane. Dabei benannte er bei einem Musikwerk als Urheber lediglich ein Pseudonym und berief sich darauf, dass das Stück unter einer Creative Commons-Lizenze veröffentlicht sei.
Dies ließ das AG Frankfurt a.M. nicht ausreichen.
Die GEMA-Vermutung schreibe der GEMA nicht unwiderleglich die Verwertungsrechte an allen Werken der Tanz- und Unterhaltungsmusik zu, sondern räume ihr angesichts der umfassenden Wahrnehmung von Rechten eine Erleichterung bei der Durchsetzung der Urheberrechte ein. Dies diene dem Schutz der Interessen der Urheber, deren Rechte von der GEMA umfangreich wahrgenommen werden Selbst dass, wie der Beklagte einwendet, mehrere Hunderttausende von Musiktiteln frei von einer Verwertungsgesellschaft zugänglich gemacht würden, reiche nicht aus, um den Bestand der GEMA-Vermutung als solcher in Frage zu ziehen.
So sei es bereits unzureichend, dass der Beklagte lediglich die Musikgruppeals Inhaber der Rechte angab, nicht aber einen oder mehrere Urheber mit Namen benennt. Aus diesem Vortrag lasse sich nicht entnehmen, dass die unter dem Pseudonym angeblich handelnde Musikgruppe als solche Urheber sei, da als Urheber nur eine oder mehrere natürliche Personen in Betracht komme.
Mit der Angabe nur eines Pseudonyms bleibe der angebliche Urheber anonym und mache es der Beklagte der Klägerin unmöglich, die Urheberschaft und die Inhaberschaft an den Rechten und der Verwertungsbefugnis zu überprüfen.