Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

AG Frankfurt a.M.: GEMA-Vermutung gilt auch bei Pseudonymen

Die GEMA-Vermutung greift auch dann, wenn (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.08.2012 - Az.: 32 C 1286/12).

Der Beklagte meldete der GEMA, dass er die Vervielfältigung von 2.000 CDs mit Musikstücken plane. Dabei benannte er bei einem Musikwerk als Urheber lediglich ein Pseudonym und berief sich darauf, dass das Stück unter einer Creative Commons-Lizenze veröffentlicht sei.

Dies ließ das AG Frankfurt a.M. nicht ausreichen.

Die GEMA-Vermutung schreibe der GEMA nicht unwiderleglich die Verwertungsrechte an allen Werken der Tanz- und Unterhaltungsmusik zu, sondern räume ihr angesichts der umfassenden Wahrnehmung von Rechten eine Erleichterung bei der Durchsetzung der Urheberrechte ein. Dies diene dem Schutz der Interessen der Urheber, deren Rechte von der GEMA umfangreich wahrgenommen werden  Selbst dass, wie der Beklagte einwendet, mehrere Hunderttausende von Musiktiteln frei von einer Verwertungsgesellschaft zugänglich gemacht würden, reiche nicht aus, um den Bestand der GEMA-Vermutung als solcher in Frage zu ziehen.

So sei es bereits unzureichend, dass der Beklagte lediglich die Musikgruppeals Inhaber der Rechte angab, nicht aber einen oder mehrere Urheber mit Namen benennt. Aus diesem Vortrag lasse sich nicht entnehmen, dass die unter dem Pseudonym angeblich handelnde Musikgruppe als solche Urheber sei, da als Urheber nur eine oder mehrere natürliche Personen in Betracht komme.

Mit der Angabe nur eines Pseudonyms bleibe der angebliche Urheber anonym und mache  es der Beklagte der Klägerin unmöglich, die Urheberschaft und die Inhaberschaft an den Rechten und der Verwertungsbefugnis zu überprüfen.

Rechts-News durch­suchen

02. Januar 2026
Fotograf und Ideengeber einer Werbeagentur sind Miturheber eines Fotos, wenn beide kreative Beiträge leisten.
ganzen Text lesen
24. Dezember 2025
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht allen Lesern fröhliche und besinnliche Weihnachten 2025! Bleiben Sie gesund und genießen Sie ein paar besinnliche,…
ganzen Text lesen
23. Dezember 2025
Wer fremde YouTube-Videos ohne sofort erkennbare Quellenangabe als Reaction nutzt, verletzt das Urheberrecht.
ganzen Text lesen
15. Dezember 2025
Ein Repost auf Instagram ohne Zustimmung des Rechteinhabers verletzt das Urheberrecht, da er als eigener, neuer Upload gilt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen