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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Gemeinsames Arbeitsergebnis darf von einem Mitbewerber übernommen werden

Ein Arbeitsergebnis, das zwei Mitbewerber gemeinsam erschaffen haben, darf nach Beendigung der gemeinschaftlichen Tätigkeit zukünftig für eigene Zwecke benutzt werden, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile spaetere-verwendung-eines-arbeitsergebnisses-durch-einen-wettbewerber-zulaessig-4-u-105-09-oberlandesgericht-hamm-20090825.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.08.2009 - Az.: 4 U 105/09).

Die Parteien, zwei Wirtschaftsunternehmen, führten in der Vergangenheit gemeinsam Rennsport-Veranstaltungen für Oldtimer durch. Nach mehreren Jahren kam es zwischen den Firmen zum Streit, und die Beklagte entschied sich, ein eigenes Event alleine anzubieten. Hierfür benutzte sie Flyer und Plakate, die ähnlich denen waren, die die Parteien früher gemeinschaftlich verwendet hatten.

Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß.

Die Hammer Richter sahen dies anders und stuften das Handeln der Klägerin als rechtlich zu beanstanden ein.

Gegen eine Rechtsverletzung spreche zunächst, dass die Beklagte keine identischen oder quasi-identischen Werbeträger übernommen habe. Eine bloße Ähnlichkeit wie im vorliegenden Fall reiche nicht aus. Gerade die motorsportinteressierte Oldtimer-Szene sei über die Vorgänge und Auseinandersetzungen in der Vergangenheit informiert. Eine Herkunftstäuschung komme daher nicht in Betracht.

Darüber hinaus liege auch deswegen kein Verstoß vor, da die Beklagte in der Vergangenheit an den Produkten selbst mitgearbeitet habe, so dass keine fremde Leistungsübernahme stattfinde.

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