Geografische Daten als Teil einer Gesamtdatenbank können urheberrechtlich geschützt sein <link http: www.online-und-recht.de urteile datenbankschutz-von-geografischen-daten-tk-50-ii-bundesgerichtshof-20160310 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 10.03.2016 - Az.: I ZR 138/13).
Der klagende Freistaat Bayern gab topografische flächendeckende Landkarten für das gesamte Bundesland Bayern heraus. Der beklagte Verlag veröffentlichte unter anderem Atlanten, Tourenbücher und Karten für Radfahrer, Mountainbiker und Inline-Skater.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte Teile dieser Landkarten, nämlich die geografischen Daten, aus der topografischen Landkarte herausgelöst und für eigene Zwecke verwendet habe. Darin liege eine Verletzung ihres urheberrechtlich geschützten Datenbankrechts vor.
Der BGH hat diese Frage bejaht.
Geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst würden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, stellten unabhängige Elemente einer Datenbank dar, da sie dem betreffenden Unternehmen nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen lieferten. Auf die Zweckbestimmung von topografischen Landkarten sowie ihren vom typischen Nutzer zu erwartenden Gebrauch komme es für die Beurteilung der Unabhängigkeit der Elemente hingegen nicht an.