Das OLG München (Urt. v. 07.12.2006 - Az. 29 U 3845/06) hat entschieden, dass der "direkte" Download von urheberrechtlich geschützten Werken auf einer Webseite rechtswidrig ist.
Die Klägerin betrieb im Internet einen Landkartenservice, auf dem sie eine Vielzahl von Stadtplänen verfügbar hielt. Sie gestattete den Nutzern ihres Dienstes unentgeltlich über die Eingabemaske einen bestimmten Zielort zu suchen. Die auf ihrer Website abrufbaren Nutzungsbedingungen bestimmten u.a.:
„Nicht zulässig ist die vollständige, teilweise oder auszugsweise Verwendung der elektronischen Verzeichnisse und Karten für alle anderen als rein private Nutzungen in jeder Art und in jeder medialen Form (in Printform, elektronisch, auf CD-ROM etc.).
Auch das Auslesen der Verzeichnisse und Karten ist generell nicht gestattet und wird von den Anbietern nach geltendem Recht unter Ausschöpfung des Rechtsweges verfolgt“
Die Beklagte war ein Forschungs- und Entwicklungsinstitut der Rundfunkanstalten. Sie war mit der Entwicklung und Einführung neuer Technologien befasst. Innherlab weniger Stunden wurden von dem Server der Beklagten Kartographiedaten eines bestimmten Ballungsraumes heruntergeladen (ca. 6.000 Dateien).
Dabei wurden die Daten nicht über die Eingabemaske der Klägerin abgerufen, sondern mit Hilfe eines eigens zu diesem Zweck geschriebenen Programms direkt vom Speicherort der Klägerin unter Umgehung der üblichen, von der Eingabeseite aus zu bedienenden Abfrageroutine, ausgelesen.
Die 1. Instanz, das LG München I, hat das Verhalten der Beklagten als urheberrechtswidrig eingestuft, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.07.2006.
In der Berufungsinstanz vor dem OLG München wandte die Beklagte ein, das LG München habe den § 100 UrhG falsch angewendet. Zwar begründe die Norm auch gegen den Inhaber eines Unternehmens einen Unterlassungsanspruch, wenn lediglich ein Mitarbeiter sich rechtswidrig verhalte. Die Klägerin habe jedoch nicht dargetan, dass ein Mitarbeiter der Beklagten unerlaubt gehandelt habe. So könne der Mitarbeiter auch zu privaten Zwecken das Internet benutzt haben, dann sei die Haftung zu verneinen.
Diesem Einwand sind die OLG-Richter nicht gefolgt, sondern haben auch in der Berufung das erstinstanzliche Urteil bestätigt:
"Verletzt ein Arbeitnehmer Urheberrechte Dritter, so hat der Inhaber des Unternehmens nach Maßgabe des § 100 UrhG hierfür einzustehen.
Voraussetzung der Haftung des Unternehmensinhabers ist, dass die Rechtsverletzung innerhalb des Unternehmens begangen wurde. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn sie im Rahmen der Obliegenheiten des Arbeitnehmers erfolgt. Eine private Tätigkeit, die der Arbeitnehmer „bei Gelegenheit“ seiner Tätigkeit im Unternehmen im eigenen Interesse ausübt, die also ihm selbst und nicht dem Unternehmen zugute kommt, fällt nicht unter den Anwendungsbereich des § 100 UrhG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer Betriebsmittel des Unternehmens benutzt (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen führt es weiter aus:
"Zwar ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Unternehmensbezug der urheberrechtsverletzenden Handlung vom Anspruchsteller - also der Klägerin - zu beweisen ist.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BGH im Streitfall eine Einschränkung von diesem Grundsatz geboten. Steht der Darlegungspflichtige selbst außerhalb des Geschehensablaufs und kann er auch von sich aus den Sachverhalt nicht ermitteln, während die Gegenseite die erforderlichen Informationen hat oder sich leicht beschaffen kann, so genügt nach Treu und Glauben nicht, dass die Gegenseite sich mit einfachem Bestreiten begnügt, sie muss vielmehr im Einzelnen darlegen (sogenannte sekundäre Behauptungslast), dass die von ihr bestrittene Behauptung unrichtig ist, so dass die beweisbelastete Partei den Beweis für die Richtigkeit antreten kann.
Die Gegenpartei hat in diesen Fällen die prozessuale Pflicht, sich in zumutbarer Weise an der Aufklärung des Sachverhaltes zu beteiligen, sie darf sich nicht auf bloßes Bestreiten zurückziehen (...)."
Genau diese Grundsätzen würden hier greifen, so die Richter. Da es sich um ein unternehmensinternes Ereignis handle, treffe die Beklagte eine entsprechende Aufklärungspflicht. Dieser sei sie nicht nachgekommen, so dass die Beweislast zu ihren Ungunsten gehe und der Klage stattzugegeben war.