Dem Begriff "Iron Man" kommt eine hinreichende Unterscheidungskraft für den Bereich Triathlon zu, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile markeninhaber-von-iron-man-kann-werbung-dritter-mit-der-marke-untersagen-327-o-480-09-landgericht-hamburg-20100429.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.04.2010 - Az.: 327 O 480/09).
Der Kläger war Markeninhaber der Bezeichnung "Iron Man", der für den Bereich Triathlon angemeldet war. Die Beklagte nutzte den Begriff für die Werbung von Triathlon-Veranstaltungen, die sie erstmals durchführte. Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Marke. Diese sei mittlerweile weltberühmt, schließlich verwende er diese bereits seit mehr 30 Jahren. Daher begehrte er Unterlassung.
Die Hamburger Richter sprachen dem Kläger den Anspruch zu.
Der Begriff sei nicht lediglich eine durchschnittliche Bezeichnung. Die Kombination beider Worte sei vielmehr unüblich und unalltäglich.
Wer das Wort höre, verbinde es automatisch mit Triathlon. Diese Bekanntheit habe der Kläger entscheidend mitgeprägt, da er die Bezeichnung seit vielen Jahrzehnten genau für diesen Bereich verwende.