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Kategorie: Onlinerecht

OLG Karlsruhe: Glasfaser in Mietobjekten setzt Zustimmung des Eigentümers voraus

Wenn die vorhandene Infrastruktur die bestellte Leistung bereits erbringen kann, braucht ein Telekommunikationsunternehmen die Zustimmung des Eigentümers, um Glasfaser in ein Mietshaus zu verlegen.

Ein Telekommunikationsanbieter darf ohne Zustimmung des Gebäudeeigentümers keine Glasfaserleitungen in einem Mietshaus verlegen, wenn die vorhandene Infrastruktur die bestellte Leistung ohne spürbare Qualitätseinbußen erbringen kann (OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.06.2026 - Az.: 6 W 15/26).

In Miethäusern der klägerischen Eigentümerin verlegte ein Telekommunikationsanbieter ohne deren Zustimmung Glasfaserkomponenten, montierte Verteilerkästen und legte Kabelkanäle an. Grundlage hierfür waren Verträge mit einzelnen Mietern.

In den betroffenen Gebäuden war bereits eine technische Infrastruktur vorhanden (DOCSIS-3.1- sowie Kupfer-Telefonleitungen).

Zudem hatte die Eigentümerin einen Glasfaserausbau mit einem anderen Unternehmen beauftragt. Sie verlangte Unterlassung, Rückbau und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Das LG Heidelberg wies die Klage in erster Instanz ab. Das Gericht bejahte eine Duldungspflicht der Eigentümerin auf Basis der Gigabit-Infrastrukturverordnung (Gigabit-InfraVO) bzw. des § 145 TKG.

Das OLG Karlsruhe hob diese Entscheidung auf und untersagte dem Telekommunikationsanbieter, weitere Baumaßnahmen ohne entsprechende Zustimmung durchzuführen. Nach Auffassung der Richter bedürfe ein Glasfaserausbau im Gebäudeinneren stets auch der Zustimmung des Eigentümers, soweit das nationale Eigentumsrecht dies vorsehe. Die in der Gigabit-InfraVO verwendete Formulierung sei so zu verstehen, dass die Zustimmung des Mieters die Zustimmung des Eigentümers nicht ersetzen könne.

Zwar sei § 145 TKG neben den Bestimmungen der Gigabit-InfraVO anwendbar. Diese Vorschrift erlaube einen Ausbau bis in die Wohnung auch gegen den Willen des Eigentümers, wenn der Mieter zustimme, der Eingriff möglichst gering bleibe und keine geeignete Bestandsinfrastruktur vorhanden sei.

Im vorliegenden Fall hätte jedoch die TK-Firma möglicherweise die vorhandenen Kupferleitungen nutzen können, um den gebuchten 300-Mbit/s-Anschluss bereitzustellen. Sie sei nicht ihrer Beweislast nachgekommen und habe nicht belegt, dass dies nicht möglich gewesen sei.

Somit bestünde kein Recht zur Verlegung neuer Glasfaserleitungen im Gebäude.

Ferner hätte der Anbieter die Arbeiten vorab ankündigen und mit der Eigentümerin abstimmen müssen, um Beeinträchtigungen auf ein Minimum zu reduzieren.

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