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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: 1-EUR-Apothekengutschein rechtswidrig, aber kein Wettbewerbsverstoß

Die Abgabe eines 1-EUR-Gutscheins durch eine Apotheke verletzt zwar geltendes Recht, ist aber mangels Spürbarkeit kein verfolgbarer Wettbewerbsverstoß (KG Berlin, Urt. v. 13.03.2018 - Az.: 5 U 97/15).

Der beklagte Apotheker bot einen 1-EUR-Gutschein an. Das KG Berlin hatte nun zu entscheiden, ob dies mit der aktuellen Rechtslage vereinbar war.

Die Richter nehmen zwar einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Vorschriften an, wiesen die Klage aber im Ergebnis ab.

Denn, so die Robenträger, es fehle für eine Wettbewerbsverletzung an der notwendigen Spürbarkeit. Der Rechtsverstoß sei nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, sonstigen Marktteilnehmer oder Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen:

"Als geringwertige Kleinigkeiten sind nur kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen.

Auch wenn bei einer Publikumswerbung im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten von einer eher niedrigen Wertgrenze auszugehen ist, überschreitet in diesem Bereich eine Werbegabe im Wert von einem Euro die Wertgrenze noch nicht (...).

Unter diesen Umständen wäre auch ein heilmittelwerberechtlicher Verstoß (...) lauterkeitrechtlich nicht spürbar."

Das KG Berlin vertritt damit die exakt gegenteilige Ansicht als andere Oberlandesgerichte, die von einem verfolgbaren Rechtsverstoß ausgehen. 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem BGH (I ZR 60/18) läuft.

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