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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Auch bei "No Name"-Komplettküchen muss Geräte-Hersteller im Rahmen der Werbung genannt werden

Auch wenn es sich um "No Name"-Produkte handelt, muss im Rahmen der Werbung bei Komplettküchen der Geräte-Hersteller genannt werden <link https: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2017 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 13.06.2017 - Az.: 4 U 174/16).

Es ist ständige Rechtsprechung, dass im Rahmen der Werbung für Küchen die genauen Hersteller- und Typenbezeichnungen der Elektrogeräte mit angegeben werden müssen, so u.a. der BGH <link http: www.dr-bahr.com news typenbezeichnung-eines-elektrohaushaltsgeraets-muss-in-werbung-angegeben-werden.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.02.2014 - Az.: I ZR 17/13). Denn nur wenn der Verbraucher die genaue Typenbezeichnung kenne, so die BGH-Richter, sei es ihm auch möglich, Produkte und Preise miteinander zu vergleichen. Ein Produkt müsse zweifelsfrei identifizierbar sein, denn andernfalls könne der Verkäufer keine eigene Prüfung und Auswahl durchführen.

Im vorliegenden Fall verteidigte sich das verklagte Unternehmen nun mit dem Argument, dass es sich um "No Name"-Produkte handle. Zwar stelle der Verbraucher auch bei Waren des unteren Preissegments Preisvergleiche an. Jedoch komme es hierbei nicht auf einzelne Komponenten der Küchenzeile an, weil diese eben nicht austauschbar seien. Der Verbraucher werde daher allenfalls die gesamte Küchenzeile mit anderen vergleichen, so die Beklagtenseite.

Dieses Argument ließ das OLG Hamm nicht gelten. Zwar seien "No Name"-Geräte möglicherweise nicht gleichermaßen "marktgängig" wie die Ware bekannter Markenhersteller. Dies ändere jedoch nichts an ihrer Eignung zur zweifelsfreien Identifizierung der Produkte. Nur wenn der Kunde die einzelnen Hersteller kenne, sei ihm auch ein Vergleich möglich.

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