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Kategorie: Onlinerecht

OLG Bamberg: Prospekt-Werbung mit Küchen muss Hersteller- und Typenbezeichnung beinhalten

Wirbt ein Unternehmen mittels Prospekten für seine Küchen, müssen die genauen Hersteller- und Typenbezeichnungen mit angegeben werden <link http: www.online-und-recht.de urteile werbeprospekt-muss-genaue-geraetebezeichnung-enthalten-oberlandesgericht-bamberg-20160311 _blank external-link-new-window>(OLG Bamberg, Beschl. v. 11.03.2016 - Az.: 3 U 8/16).

Das verklagte Unternehmen bewarb die von ihm angebotenen Küchen mittels Print-Prospekten. Die Beschreibung enthielt zwar Preise, jedoch nicht die genaue Typen- und Hersteller-Bezeichnung.

Dies stufte das LG Würzburg (<link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urt. v. 17.12.2015 - Az.: 1 HKO 1781/15) in der ersten Instanz als Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Informationspflicht <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>(§ 5 a Abs3 UWG) ein. Ein Verkäufer sei verpflichtet, die wesentlichen Merkmale einer Ware mit anzugeben.

Die Angabe Typenbezeichnung sei nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, um die Geräte zweifelsfrei zu identifizieren und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, sie mit anderen Geräten zu vergleichen. Dadurch werde dem potentiellen Käufer ermöglicht, auch noch andere Eigenschaften als die in der Werbung angegebenen in Erfahrung zu bringen, etwa durch eine Internetrecherche.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das OLG Bamberg diese Rechtsansicht nun bestätigt. In dem aktuellen Hinweisbeschluss führt das Gericht wörtlich aus:

"Die Beklagte wird nicht in Abrede stellen, dass die Elektrogeräte, mit denen eine Küche ausgestattet ist, wesentliche Merkmale des angebotenen Produkts darstellen.

Funktionalität und Qualität einer Küche werden nicht nur durch die Gestaltung, die Größe und das verwendete Material, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt.

Der Verbraucher wird erfahrungsgemäß Markengeräten den Vorzug vor sogenannten „No-Name-Geräten“ geben und diese nur mit einem erheblichen Preisabschlag akzeptieren. Deshalb kann der Verbraucher erst dann hinreichend beurteilen, ob aus seiner Sicht die angebotene Küche „ihren Preis wert“ ist, wenn er die Marke bzw. den Hersteller der darin eingebauten Elektrogeräte sowie deren Typ kennt. Über diese Individualisierung der Produkte wird er in die Lage versetzt, gegebenenfalls weitere Informationen zu deren Qualität und Ausstattung in Erfahrung zu bringen.

Der Unternehmer darf deshalb grundsätzlich die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen. (...)

Hierauf aufbauend dient die Individualisierung aller Merkmale eines Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, auch dazu, dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen."

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