Wer illegales Glücksspiel betreibt, muss alle erhaltenen Einsätze abgeben und nicht nur den Gewinn (OLG Bremen, Urt. v. 12.09.2025 - Az.: 1 ORs 14/25).
Zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 betrieb der Angeklagte in einem Nebenraum einer Spielhalle in Bremen illegale Glücksspielautomaten, sogenannte “Fun-Game-Automaten”, ohne die erforderliche amtliche Zulassung. Die Spieler zahlten ihre Einsätze an die Tresenkraft, die das Geld in ein Steuergerät einführte. Gewinne wurden bar ausgezahlt.
Der Gesamtbetrag der Einnahmen belief sich auf mindestens 440.000,- EUR, wovon der Angeklagte rund 150.000,- EUR als Reingewinn verbuchen konnte.
Im vorliegenden Fall ging es nun um die Frage, in welcher Höhe die Einziehung der Gelder angeordnet werden konnte. In Höhe von 440.000,- EUR oder in Höhe von 150.000,- EUR.
Das OLG Bremen folgte dem sogenannten Bruttoprinzip und ordnete die Einziehung von 440.000,- EUR an.
Der Täter habe nicht nur den Gewinn, sondern den gesamten Betrag der Spieleinsätze erlangt, weil er ab der Einzahlung faktisch über das Geld verfüge. Entscheidend sei nicht, ob später Gewinne an Spieler ausgezahlt wurden. Diese Auszahlungen seien wie Betriebsausgaben für die Tat zu bewerten und dürften den eingezogenen Betrag nicht mindern.
Der Spieler habe nach Einzahlung keinen direkten Zugriff mehr auf sein Geld gehabt. Eine Auszahlung erfolgte stets durch die Tresenkraft oder den Angeklagten. Ein rechtlicher Anspruch auf Auszahlung bestand nicht, da die Teilnahmeverträge wegen Gesetzesverstoßes nichtig waren.
Zudem sei es aus präventiven Gründen wichtig, dem Täter nicht den Anreiz zu geben, durch illegales Glücksspiel finanziellen Gewinn zu erzielen. Selbst wenn ein Teil davon wieder an Spieler ausgeschüttet worden sei:
“Als aus der Tat erlangter Geldbetrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sind nicht lediglich die dem Angeklagten verbliebenen Gewinne i.H.v. EUR 150.000,- anzusehen, sondern der Gesamtbetrag der Spieleinsätze im Tatzeitraum i.H.v. EUR 440.000,-.”
Und weiter:
"Aus den vorstehenden Erwägungen folgt auch, dass (…) die an die Spieler erfolgten Auszahlungen nicht (…) vom Betrag des Erlangten in Abzug zu bringen sind.
Nach § 73d Abs. 1 S. 2 StGB sind solche Aufwendungen des Täters nicht bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten abzuziehen, die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt wurden. Auszahlungen an die Spieler sind, wie bereits ausgeführt wurde, vom Angeklagten für die Begehung der Tat aufgewendet worden, da ohne die Inaussichtstellung von Gewinnchancen und späteren Auszahlungen eine Tatbegehung nicht möglich gewesen wäre; entsprechend dem auch in § 73d Abs. 1 S. 2 StGB zum Ausdruck kommenden Bruttoprinzip (….) sind diese Auszahlungen daher nicht vom Wert des Erlangten abzuziehen, da es sich hier um für die Begehung der Straftat aufgewendete Gelder handelte."