Der Betreiber eines Kiosk, der wiederholt gegen den Jugendschutz und das Glücksspielrecht verstößt, verliert zu Recht seine Gaststättenerlaubnis (VG Schleswig, Beschl. v. 21.10.2025 - Az.: 7 B 110/25).
Der Betreiber eines Kiosks mit angeschlossener Schankwirtschaft hatte wiederholt Tabakwaren und E-Zigaretten an Minderjährige verkauft, trotz früherer Verwarnungen und Bußgelder. Außerdem wurde ein Verstoß gegen Vorschriften zum Betrieb von Geldspielgeräten festgestellt.
Daraufhin entzog ihm die zuständige Behörde die Gaststättenerlaubnis, untersagte ihm den Verkauf altersbeschränkter Waren und drohte ein Zwangsgeld an.
Dagegen wehrte sich der Betreiber nun vor Gericht und wollte die sofortige Vollziehung der Maßnahme außer Kraft setzen.
Das Gericht lehnte den Antrag auf Aussetzung ab.
Der Kioskbetreiber sei als unzuverlässig iSd. GewO anzusehen, da er mehrfach gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen habe. Besonders schwer würden die wiederholten Verkäufe von Tabakwaren an Minderjährige zählen. Auch der Verkauf verbotener E-Zigaretten sei ein gravierender Verstoß.
Der Betreiber habe nicht dafür gesorgt, dass Alterskontrollen durchgeführt würden. Die vom Antragsteller angeführten Schutzmaßnahmen – wie Aushänge oder technische Geräte – seien nicht konsequent umgesetzt worden.
Hinzu komme, dass ein Spieler zwei Geldspielgeräte gleichzeitig benutzt haben, was gegen die Spielverordnung verstoße.
Auch dieser Umstand spreche gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers.
Dem Jugendschutz komme besondere Bedeutung zu, sodass die sofortige Vollziehung der Maßnahmen notwendig sei, um weitere Verstöße zu verhindern. Mildere Mittel wie Abmahnungen seien erfolglos geblieben.
"Der Antragsteller bietet nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass er seine Gaststätte künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
Aus der Verwaltungsakte ergeben sich bereits zahlreiche Vorfälle, bei denen der Antragsteller gegen Bestimmungen des JuSchG verstoßen hat. Am (…) zu Verkäufen von Tabakwaren an Minderjährige. (…) Durch den Verkauf von Marlboro Gold und dem Verkauf sog. Vapes gab der Antragsteller bzw. seine Mitarbeiter Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse an Minderjährige ab und ermöglichte insoweit auch den Konsum dieser Produkte.
Besonders schwer wiegt hier, dass sich der zweite und dritte Jugendschutzverstoß nur kurze Zeit nach der ersten Kontrolle ereigneten. Es wäre zu erwarten, dass bereits die erste Kontrolle mahnende Wirkung entfaltet hätte. Der zweite
und dritte Vorfall ist damit ein wichtiges Indiz dafür, dass der Antragsteller auch künftig nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Jugendschutzvorschriften in seinem Gewerbe konsequent eingehalten werden."
Und weiter:
“Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist eine Unzuverlässigkeit insbesondere auch dann anzunehmen, wenn verbotenem Glücksspiel Vorschub geleistet wird. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Antragsteller bereits verbotenem Glücksspiel Vorschub geleistet hat, da der Antragsteller jedenfalls wiederum gegen § 6 Abs. 5 SpielV und damit gegen eine Vorschrift, die ebenfalls dem Jugendschutz dient, verstoßen hat.”