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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Erneute Anlage einer Amazon-Produktbeschreibung irreführend

Die erneute Anlage einer Amazon-Produktbeschreibung durch einen Verkäufer ist irreführend und stellt somit einen Wettbewerbsverstoß dar <link http: www.online-und-recht.de urteile erneute-anlage-einer-amazon-produktbeschreibung-irrefuehrend-und-somit-wettbewerbswidrig-oberlandesgericht-hamm-20170112 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 12.01.2017 - Az.: 4 U 80/16).

Ein Amazon-Verkäufer hatte für Produkte, die bereits bei Amazon gelistet waren, einfach eine neue Produktbeschreibung eröffnet anstatt sich - wie üblich - an die bestehenden Artikel anzuhängen.

Das OLG Hamm stufte dies als wettbewerbswidrige Irreführung ein.

Denn durch die Neuanlage werde der irreführende Eindruck erweckt, das beworbene Produkt sei nur über die Beklagte erhältlich und keinen weiteren Anbieter, was aber unzutreffend sei.

Der Verbraucher gehe nämlich davon aus, dass er bei Aufruf des gewünschten Produktes alle Verkäufer aufgelistet erhalte. Bei der neu angelegten Produktbeschreibung werde nur die Beklagte gelistet, während es in Wahrheit noch andere Verkäufer gebe.

Hierin liege eine Irreführung, die wettbewerbswidrig sei.

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