Das OLG Frankfurt a.M. hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile umfangreduzierung-mit-infrarot-energie-irrefuehrende-werbung-6-u-212-08-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20090319.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.03.2009 - Az.: 6 U 212/08) noch einmal darauf hingewiesen, dass eine gesundheitsbezogene Werbung nur dann zulässig ist, wenn sie wissenschaftlich abgesichert ist.
Die Beklagte verkaufte gewerblich ein Produkt, welches sie mit der Aussage "Umfangreduzierung mit Infrarot-Energie" bewarb. Es sollte dazu dienen, das Körperfett zu reduzieren und beim Abnehmen zu helfen.
Die Frankfurter Richter sahen darin eine gesundheitsbezogene, irreführende und damit unzulässige Werbung.
Da die Beklagte ihre Aussage nicht wissenschaftlich belegen könne, handle es sich um unerlaubte Werbeäußerungen. Insbesondere habe die Unternehmern auch im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung nicht glaubhaft vortragen können wie die Umfangreduzierung durch das Bestrahlen mit Infrarot-Energie bedingt werde. Die entschlackende Wirkung und das enthaltene Versprechen der Gewichtsreduktion sei nicht bewiesen worden und die Aussage daher zu unterlassen.