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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OVG Münster: Kein Anspruch auf Löschung eines qualifizierten Wirtschaftsverbands aus Liste für Abmahnbefugnis

Ein Energieunternehmen scheitert mit dem Versuch, einen klagebefugten Verband aus der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände streichen zu lassen.

Ein bundesweit tätiges Berliner Energieunternehmen kann nicht die Löschung eines Verbandes aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verlangen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht gestern entschieden und damit die Berufung des Energieunternehmens gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.

Der beigeladene Verband mit Sitz in Thüringen war im November 2021 antragsgemäß in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen worden. Diese Eintragung ist seit einiger Zeit Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage durch Wirtschaftsverbände. Das klagende Energieversorgungsunternehmen begehrte die Löschung der Eintragung. 

Das VG Köln hatte die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch beim Oberverwaltungsgericht erfolglos.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Die angegriffene Eintragung des beigeladenen Verbandes in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände verletzt die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten. 

Sie kann auch nicht verlangen, dass die Eintragung nachträglich aufgehoben wird. Die Vorschriften über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dienen dem allgemeinen Interesse an einem fairen Wettbewerb, schützen aber nicht zugleich die rechtlichen Interessen Dritter. 

Der Gesetzgeber hat auch die Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der Eintragung abschließend geregelt, ohne Dritten die Befugnis einzuräumen, solche Prüfungen über das (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen aus eigenem Recht anzustoßen oder das Ergebnis erfolgter nachträglicher Prüfungen verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. 

Solche Überprüfungen durch die zuständige Behörde sieht das Gesetz nur "von Amts wegen" sowie auf Aufforderung eines Gerichts vor, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen ergeben und deswegen das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordert. 

Etwas anderes gilt auch nicht für Unternehmen, die potentiell von Verbandsklagen durch eingetragene Wirtschaftsverbände betroffen sind. 

Das Gesetz räumt selbst einem von einem qualifizierten Wirtschaftsverband verklagten Unternehmen nur die Möglichkeit ein, etwaige Bedenken gegen die Eintragung in einem Wettbewerbsprozess geltend zu machen, die das Zivilgericht als begründet ansehen muss. Durch diese rechtliche Ausgestaltung werden keine Prozessgrundrechte verletzt.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.09.2026 - Az.: 4 A 3501/25

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 23.09.2026

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