Der BGH hat sich erneut zum Thema Online-Coaching-Verträge und Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) geäußert (BGH, Urt. v. 12.02.2026 - Az.: III ZR 73/25).
Die Klägerin buchte bei der Beklagten ein siebenmonatiges “Online-Mentoring-Programm” zum Aufbau eines eigenen Coaching-Business für 16.000,- EUR. Sie erhielt Zugang zu einer Online-Plattform mit Videos und Arbeitsunterlagen. Darüber hinaus gab es wöchentliche Live-Videoanrufe und ein Wochenendtreffen vor Ort. Verschiedene Expertinnen unterstützten sie bei der Positionierung, dem Markendesign und dem Social-Media-Auftritt. Eine staatliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz hatte das Programm nicht.
Die Klägerin verlangte ihr Geld zurück. Sie begründete dies damit, dass der Vertrag unwirksam sei, weil es sich um Fernunterricht ohne gesetzliche Zulassung handle.
Das LG Ulm gab der Klage weitgehend statt. Das OLG Stuttgart wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, das Gesetz über Fernunterricht nicht anwendbar sei, weil eine Kontrolle des Lernerfolgs nicht vereinbart worden sei sei.
Der BGH hob diese Entscheidung nun auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das OLG Stuttgart zurück.
1. Definition der Lernerfolgskontrolle:
Der BGH stellt klar, dass der Begriff der Lernerfolgskontrolle weit auszulegen sei. Es genüge bereits, wenn Teilnehmende das Recht hätten, Fragen zum Lernstoff zu stellen und dadurch eine individuelle Rückmeldung zu erhalten:
"Der Senat hat - wie das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkennt - bereits entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und bereits dann erfüllt ist, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht.
Dazu genügt es, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff, eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (…). Individueller Prüfungsaufgaben oder sonstiger spezifischer Lernkontrollen bedarf es hierfür nicht.
Ein vertraglich vereinbartes Fragerecht zu den erlernten Kursinhalten ist danach ausreichend, um eine Lernerfolgskontrolle im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG zu bejahen."
2. Abgrenzung Beratung von Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
Zudem sei bislang nicht ausreichend geklärt, ob der Vertrag überhaupt auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet gewesen sei. Entscheidend sei, ob der Schwerpunkt auf Wissensvermittlung oder auf persönlicher Beratung gelegen habe:
"Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch die Annahme eines auf die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichteten Vertrages nicht. Nach dem vom Oberlandesgericht seiner Würdigung zugrunde gelegten Vorbringen der Beklagten war Gegenstand des Vertrages ein "hochprofessionelles und sehr persönlich ausgestaltetes Mentoring-Programm zum Aufbau eines eigenen Unternehmens". Der Fokus des Programms habe darauf gelegen, die Teilnehmer auf ihrem Weg des Unternehmensaufbaus in dem bei Vertragsschluss vereinbarten Umfang anzuleiten, zu beraten und zu begleiten.
Dies lässt offen, in welchem Umfang dort (auch) Kenntnisse und Fähigkeiten, die beim Aufbau dieses Unternehmens nützlich waren, vermittelt werden sollten oder die von der Beklagten geschuldete Leistung überwiegend auf die individuelle und persönliche Beratung und Begleitung der Kursteilnehmer in einer bestimmten Situation oder Phase gerichtet war. Die Annahme des Berufungsgerichts, jedenfalls in der Anleitung und der Beratung sei eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zu sehen, ist mangels Kenntnis der genauen vereinbarten Inhalte des Programms zu unspezifisch, um darauf das Vorliegen eines (Fern-)Unterrichtsvertrages stützen zu können.
Ebenso wenig lässt allein die Bezeichnung des Kurses einen hinreichenden Rückschluss auf den Gegenstand des Vertrages zu. Ob sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterfallen, ist vielmehr durch Betrachtung des konkret vereinbarten Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es auf den Schwerpunkt des Vertrages ankommt (…)."
Und weiter:
"Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche Leistungen von der Beklagten im Einzelnen erbracht werden sollten, insbesondere was in diesem Kontext unter einem "Mentoring" zu verstehen war. Es erschließt sich nicht, welche Wissensinhalte dabei vermittelt werden sollten beziehungsweise welchen Umfang dies im Vergleich zu anderen vertraglich geschuldeten Leistungen einnehmen sollte oder ob es - wie die Beklagte behauptet hat - vor allem um die Beratung oder Unterstützung der Teilnehmer bei dem Aufbau ihrer jeweiligen Unternehmen ging.
Denn auch in Anbetracht dessen, dass die Begriffe "Kenntnisse" und "Fähigkeiten" in Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG weit auszulegen sind und damit die Vermittlung "jeglicher" Kenntnisse und Fähigkeiten - gleichgültig welchen Inhalts - angesprochen ist (…), bleibt unklar, ob die Beklagte vornehmlich die Vermittlung von Wissen oder im Wesentlichen eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung des Teilnehmers bei der Gründung seines (Online-)Unternehmens schuldete (…).
Der Annahme des Berufungsgerichts, in der Anleitung und Beratung der Teilnehmer auf ihrem Weg des Unternehmensaufbaus im vertraglich vereinbarten Umfang liege eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, fehlt es insoweit an einer tragfähigen Tatsachengrundlage."