Die Kanzlei-Infos v. 24.09.2005 hatten schon über die Pressemitteilung zum Urteil berichtet, nun liegen die Entscheidungsgründe im Volltext vor.
Der BGH (Urt. v. 09.06.2005 - Az.: I ZR 279/02) hat entschieden, dass die Nutzung von 0190-Telefonnummern bei Gewinnauskünften irreführend ist, wenn der Gewinner gar nicht die erwartete Information über seinen Gewinn erhält:
"1. Wird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher habe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine "Gewinn-Auskunft" unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist dies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern die Gewinne nur allgemein beschrieben werden.
2. Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechnet zu dessen Teilnahmebedingungen. Dieser Teilnahmebedingung fehlt die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angeforderte "Organisationsbeitrag" verwendet wird."