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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Anruf bei Mehrwertdienste-Nummer nur zur Ermittlung eines Gewinns rechtswidrig

Wird der Verbraucher mit dem Versprechen eines angeblichen Gewinns zum Anruf einer kostenpflichtigen 0900-Rufnummer animiert, so liegt hierin eine wettbewerbswidrige Handlung <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile kostenintensiver-anruf-einer-0900-nummer-zur-gewinnermittlung-unlauter-14-u-178-09-oberlandesgericht-dresden-20090630.html _blank external-link-new-window>(OLG Dresden, Urt. v. 30.06.2009 - Az.: 14 U 178/09).

Die Beklagte verschickte an Verbraucher Schreiben, in denen die Chance auf einen Gewinn angekündigt wurde. Dazu müsse der angeschriebene Konsument nur eine 0900-Rufnummer wählen, um weitere Informationen zu erhalten.

Die Richter des OLG Dresden stuften das Handeln der Beklagten als rechtswidrig ein.

Der Brief sei bewusst so offen formuliert, dass der Verbraucher davon ausgehe, dass ein Anruf bei der 0900-Rufnummer seine Gewinnchancen erhöhe. Daher werde ein Großteil der Angeschriebenen auf Nummer sicher gehen und den teuren Mehrwertdienst anwählen.

Der dadurch ausgelöste Anlockeffekt und die unklare Auflösung über die tatsächlichen Gewinnchancen führe den Verbraucher unzulässig in die Irre.

Die Entscheidung des OLG Dresden liegt auf einer Linie mit dem Urteil des BGH aus dem Jahre 2005 <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile _blank>(Urt. v. 09.06.2005 - Az.: I ZR 279/02), wonach die Nutzung von 0190-Telefonnummern bei Gewinnauskünften irreführend ist, wenn der Gewinner gar nicht die erwartete Information über seinen Gewinn erhält.


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