Das AG Mannheim (Beschl. v. 21.05.2008 - Az.: 9 C 142/08) hat entschieden, dass der sogenannte "fliegende Gerichtsstand" bei negativen Feststellungsklagen nicht gilt.
Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des § 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unser Video "Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen".
Das AG Mannheim ist nun der Ansicht, dass dieses Privileg nicht für die Fälle gilt, wo der Schädiger als Kläger auftritt, also bei negativen Feststellungsklagen.
"Dass nunmehr der Schädiger selbst diese Wahlmöglichkeit im Rahmen der negativen Feststellungsklage in Anspruch nehmen können soll, widerspricht dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO (...), weshalb die Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzieren ist, sodass es keinen validen Anknüpfungspunkt für eine hiesige Zuständigkeit gibt."
Vielmehr sei das Gericht zuständig, an dem der (vermeintliche) Schädiger seinen Sitz hat.