Das OLG Rostock hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile fliegender-gerichtsstand-bei-wettbewerbsverstoessen-bei-online-angeboten-2-w-41-09-oberlandesgericht-rostock-20090720.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.07.2009 - Az.: 2 W 41/09) noch einmal klargestellt, dass der fliegende Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet uneingeschränkt Anwendung findet.
Die erste Instanz hatte die Klage als örtlich unzuständig abgewiesen, da an einem anderen Ort als dem Sitz des Klägers oder des Beklagten das Gericht angerufen wurde.
Die OLG-Richter hoben nun diese Entscheidung auf. Bei Internet-Verletzungen sei grundsätzlich jedes Gericht zuständig, an dem die Informationen bestimmungsgemäß verbreitet würden. Somit sei auch das erstinstanzliche Gericht zuständig gewiesen.
Seit längerem wird über die Reform des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes diskutiert. Vgl. dazu den Heise-Artikel von RA Dr. Kaufmann <link http: www.heise.de newsticker fliegender-gerichtsstand-bei-internet-delikten-auf-dem-pruefstand-- meldung _blank external-link-new-window>"Fliegender Gerichtsstand bei Internet-Delikten auf dem Prüfstand".
Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de zpo __32.html _blank external-link-new-window>§ 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unseren Law-Vodcast <link http: www.law-vodcast.de zustaendiges-gericht-bei-internet-verletzungen _blank external-link-new-window>"Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen".