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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG München: Preise von Hörgeräten müssen im Schaufenster angegeben werden

Die Preise von Hörgeräten oder vergleichbaren Attrappen müssen im Schaufenster eines Ladens angegeben werden (LG München I, Urt. v. 27.11.2013 - Az.: 37 O 9100/13).

Die Beklagte warb in ihrem Schaufenster für die von ihr angebotenen Hörgeräte ohne irgendwelche Preise auszuweisen. Dabei handelte es sich bei den Produkten um nicht funktionsfähige Geräte, die jedoch äußerlich nicht als Attrappen erkennbar waren. Außen war u.a. der Name des Herstellers platziert.

Das LG München hat dies als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) eingestuft.

Bereits das Präsentieren von Attrappen reiche aus, um ein Anbieten iSd. der PAngVO zu bejahen. U.a. verweist das Gericht dabei auf die Entscheidung des OLG Hamm <link http: www.dr-bahr.com news endpreis-von-hoergeraeten-und-deren-attrappen-muss-angegeben-werden.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.07.2009 - Az.: 4 U 62/09). Nicht erforderlich sei, dass es sich auch tatsächlich um funktionsfähige Geräte handle, denn für den Kunden sei von außen kein Unterschied erkennbar.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des LG Berlin <link http: www.dr-bahr.com news hoergeraete-im-schaufenster-noch-kein-angebot-isd-pangvo.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.06.2013 - Az.: 52 O 297/12). Dort war damals entschieden worden, dass bei Hörgeräten, die im Schaufenster eines Ladens ausgestellt werden, es sich noch um keine Angebote handle. 

Entscheidender Unterschied zum Berliner Fall sei, dass der Verbraucher dort die ausgestellten Geräte nicht näher erkennen konnte, da keine Herstellernamen genannt wurden. Daher habe das Berliner Gericht dies als allgemeine Präsentation und nicht als Werbung für ein spezifisches Produkt eingestuft.

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