Tabakwerbung im Schaufenster eines Kiosks kann unzulässig sein, wenn dieser nicht als Fachhandel für Tabakprodukte einzuordnen ist (OLG Celle, Beschl. v. 23.07.2026 - Az.: 13 U 52/26).
In dem vorliegenden Fall ging ein Verbraucherverband gegen einen Kiosk vor, der Plakate für Zigaretten, E-Zigaretten und Nikotinsticks im Schaufenster ausstellte, die von der Straße aus gut sichtbar waren.
Der Betreiber des Kiosks berief sich auf die tabakwerberechtliche Ausnahme für den Fachhandel, warf dem Verband ein missbräuchliches Vorgehen vor und bestritt, dass die angebotenen Nikotinsticks als E-Zigaretten einzustufen seien.
Das LG Hannover erließ eine einstweilige Verfügung und untersagte die Außenwerbung. Dagegen wehrte sich der Unternehmer und legte Berufung ein.
Das OLG Celle kündigte an, die Berufung zurückzuweisen, da sie voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.Der Unterlassungsantrag des Verbands sei zulässig und hinreichend bestimmt. Anhaltspunkte für einen Missbrauch lägen nicht vor. Allein die Vielzahl geführter Verfahren belege keinen Missbrauch. Der Verband dürfe neue Rechtsfragen klären und gehe dabei ein erhebliches Kostenrisiko ein.
Die beanstandeten Plakate stellten eine Außenwerbung dar, da sie im Schaufenster hingen und von der Straße aus wahrgenommen würden. Die Werbung betreffe Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten.
Auch die angebotenen Nikotinsticks seien als Bestandteil einer E-Zigarette einzuordnen. Dass sie keine Flüssigkeit enthielten, steht dem nicht entgegen, da auch feste Stoffe zur Dampferzeugung eingesetzt werden könnten.
Die Ausnahme für Geschäftsräume des Fachhandels greife nicht. Der Begriff des Fachhandels sei eng auszulegen, da der Jugend- und Gesundheitsschutz eine besonders hohe Bedeutung habe
"Hiervon ausgehend ist der Begriff des Fachhandels mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgten besonders gewichtigen Ziele des Jugend- und Gesundheitsschutzes, der zur Eindämmung des Tabakkonsums auch weitreichende Eingriffe in das Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen kann (...)."
Entscheidend sei, ob die äußeren Bedingungen (Bezeichnung, Gestaltung, Personal und Sortiment) auf Tabakprodukte ausgerichtet seien. Das sei hier nicht der Fall. Die Fotos zeigten vielmehr eine deutliche Ausrichtung auf Getränke, sodass die Werbung auch unentschlossene Laufkundschaft anspreche:
"Entscheidend ist danach, ob das Geschäft nach seiner Bezeichnung, der Gestaltung seiner Geschäftsräume, dem eingesetzten Personal sowie seinem Warensortiment auf den Verkauf dieser Produkte ausgerichtet ist. (…).
Nach diesen Maßstäben ist der Kiosk des Verfügungsbeklagten kein Fachhandel.
Auf den streitgegenständlichen Lichtbildern (…) ist vielmehr eine deutliche Ausrichtung auf den Verkauf von Getränken erkennbar. So ist außen an den Geschäftsräumen breitflächig Werbung für Bier, Soft- und Heißgeräte angebracht.
Ebenfalls bereits von außen sind auf linken Seite der Geschäftsräume zahlreiche Kühlschränke mit Getränken sowie auf rechten Seite zahlreiche weitere Getränke in Regalen und eine Kaffeemaschine zu erkennen.
Angesichts dieser Gestaltung ist davon auszugehen, dass das Geschäft des Verfügungsbeklagten auch gerade von Kunden aufgesucht wird, die nicht bereits zum Kauf von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern entschlossen sind und auf die daher die streitgegenständliche Außenwerbung eine stärkere Anreizwirkung ausübt."