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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Gmail ist kein elektronischer Kommunikationsdienst

Der bekannte E-Mail-Dienst Gmail  von Google  ist kein elektronischer Kommunikationsdienst (EuGH, Urt. v. 13.06.2019 - Az.: C‑193/18).

Die Bundesnetzagentur war der Ansicht, dass der E-Mail-Dienst Gmail  unter die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes falle und hatte daher Google zur Anmeldung ihres Dienstes bei der Behörde verpflichtet. Hiergegen wehrte sich der Internetriese, da er das Angebot nicht als Kommunikationsdienst einstufte.

Erstinstanzlich hatte das VG Köln (Urt. v. 11.11.2015 - Az.: 21 K 450/15) die Klage von Google als unbegründet zurückgewiesen. Das OVG Münster legte in zweiter Instanz die Frage dem EuGH vor.

Und der entschied nun, dass für Gmail nicht das TKG gelte:

"Nach alledem ist (...)  dahin auszulegen ist, dass ein internetbasierter E‑Mail-Dienst, der wie der von Google erbrachte Dienst Gmail keinen Internetzugang vermittelt, nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht und daher keinen „elektronischen Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
In der Praxis bedeutet dies, dass sämtliche Vorschriften des TKG (derzeit) nicht für Gmail gelten, z.B. somit auch nicht die besonderen staatlichen TKG-Eingriffsbefugnisse.

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