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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Haftung des Anschlussinhabers auf Schadensersatz bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

Benennt der Anschluss-Inhaber im Rahmen von P2P-Urheberrechtsverletzungen einen möglichen weiteren Täter, trifft die Beweislast für den Rechtsverstoß den Rechteinhaber (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.07.2019 - Az.: 2-03 237/18).

Der Rechteinhaber klagte beim Anschluss-Inhaber auf Schadensersatz. Der verteidigte sich damit, dass Täterin auch seine Nichte hätte sein können. Dies ließ das LG Frankfurt a.M. ausreichen, um die Beweislast beim Kläger zu sehen:

"Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hingegen nicht. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (...).

Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügt der Vortrag der Beklagten zu 1. Sie hat eine konkrete mögliche Alternative zu ihrer Täterschaft durch die Benennung der Beklagten zu 2. als mögliche Täterin aufgezeigt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Anschluss neben ihr von ihren Familienmitgliedern und der Beklagten zu 2. genutzt worden sei und als Täterin alleinig die Beklagte zu 2. in Betracht komme. Dies hat sie in der Klageerwiderung damit begründet, dass die Beklagte zu 2. sehr gerne Computerspiele gespielt, den Sohn der Beklagten zu 1. im September 2013 besucht und das streitgegenständliche Computerspiel nach der Aussage ihres Sohnes zum Herunterladen bereitgestellt habe.

Dass sie keine näheren Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung (wie z.B. bezüglich der Nutzung über eigene Computer etc. oder den der Beklagten) mitteilte, ist unerheblich. Denn weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob diese tatsächlich hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt, waren der Beklagten zu 1. nicht zumutbar (...).

Daneben hat die Beklagte zu 1. zudem vorgetragen, dass sich das streitgegenständliche Spiel zu keiner Zeit auf ihrem Rechner befunden habe. Auch hat sie dargelegt, dass ihre Familienmitglieder keine Computerspiele spielten und sie diese aufgefordert habe, gründliche Nachforschungen zu betreiben, ob eventuell Dritte den Anschluss benutzt haben könnten, was zu der Benennung der Beklagten zu 2. als Täterin geführt hat. Auch hierdurch hat sie den Anforderungen nach der „Afterlife-Rechtsprechung“ des BGH entsprochen."

Somit oblag der Klägerin der Nachweis. Diesen konnte sie jedoch nicht führen, sodass sie den Prozess (weitgehend) verlor.

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