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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Haftung für Hyperlinks

Der BGH hat seine ständige Rechtsprechung zur Haftung von Hyperlinks in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile haftung-fuer-hyperlinks--bundesgerichtshof-20150618 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2015 - Az.: I ZR 74/14) weitergeführt.

Der verklagte Orthopäde bewarb auf seiner Webseite seine Dienstleistungen. Auf einer Unterseite erläuterte er die von ihm praktizierte "Implantat-Akupunktur" . Am Ende des Textes befand sich für "weitere Informationen auch über die Studienlage" ein Hyperlink auf den Internetauftritt des Forschungsverbands Implantat-Akupunktur e.V.. Diese Drittseite enthielt wettbewerbswidrige Informationen.

Die Klägerin war nun der Ansicht, der Orthopäde habe sich die durch die Verlinkung die wettbewerbswidrigen Inhalte der Drittseite zu eigen gemacht und hafte daher ebenfalls für die Rechtsverstöße.

Dieser Ansicht hat der BGH eine Absage erteilt.

Zwar könne sich nach ständiger Rechtsprechung eine Person fremde Inhalte durchaus zueigenmachen, jedoch müsse eine solche Zurechnung aus Sicht eines objektiven Dritten ersichtlich und nachvollziehbar sein.

Daran fehle es im vorliegenden Fall. Der betreffende Link sei eher als Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes oder Beitrages zu verstehen, durch den sich der interessierte Internetnutzer zusätzliche Informationsquellen zu einem bestimmten Thema selbständig erschließen könne. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er für die fremden Informationen selbst einstehen wolle.

Daher treffe den Beklagten keine Verantwortlichkeit.

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