Gibt der Schuldner eine Unterlassungserklärung ab, die sich auf von ihm bewirkte Einträge in Online-Verzeichnisse bezieht, muss er diese Portale aktiv anschreiben und zur Löschung auffordern. Er ist verpflichtet nachzuprüfen, ob die Webseiten seiner Aufforderung nachgekommen sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2013 - Az.: I-20 U 52/13).
Der Beklagte gab in er Vergangenheit eine Unterlassungserklärung ab, nicht mehr Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten. Die Formulierung bezog sich dabei insbesondere auf namentlich genannte Online-Verzeichnisse, bei denen der Beklagte entsprechende Einträge bewirkt hatte.
Auch mehr als ein halbes Jahr nach Abgabe der Unterlassungserklärung fanden sich noch Einträge in den Web-Portalen. Der Gläubiger machte daraufhin eine Vertragsstrafe geltend. Der Beklagte wandte er ein, er habe sich damals sofort an die verschiedenen Stellen gewandt und diese aufgefordert, die Einträge zu korrigieren.
Das OLG Düsseldorf hat einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung bejaht und den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt.
Es sei nicht ausreichend gewesen, die Portale anzuschreiben und zur Korrektur aufzufordern. Vielmehr sei der Beklagte verpflichtet gewesen, zumindest die in der Unterlassungserklärung benannten Webseiten zu kontrollieren, ob diese auch die Löschung umgesetzt hätten.
Welche Zeit hierfür im Einzelfall angemessen sei, spiele in der vorliegenden Konstellation keine Rolle. Denn jedenfalls mehr als ein halbes Jahr später hätte der Beklagte nachfassen und ggf. zur erneuten Korrektur auffordern müssen. Da er dies nicht getan habe, habe er schuldhaft gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Erst vor kurzem hatte der BGH <link http: www.dr-bahr.com news recht-der-neuen-medien schuldner-muss-bei-rechtswidriger-firmierung-aktiv-auf-online-dienste-zugehen.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.11.2013 - Az.: I ZR 77/13) einen ähnlichen Fall zu entscheiden: Verletzt die Firmierung eines Unternehmens die Kennzeichenrechte eines Dritten, so muss der Schuldner nach Abgabe einer Unterlassungserklärung aktiv auf Online-Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com zugehen und sich dort um eine entsprechende Änderung bemühen.