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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Schuldner muss bei rechtswidriger Firmierung aktiv auf Online-Dienste zugehen

Verletzt die Firmierung eines Unternehmens die Kennzeichenrechte eines Dritten, so muss der Schuldner nach Abgabe einer Unterlassungserklärung aktiv auf Online-Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com zugehen und sich dort um eine entsprechende Änderung bemühen <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 13.11.2013 - Az.: I ZR 77/13).

Die Beklagte, ein Immobilienmakler-Unternehmen, firmierte in der Vergangenheit u.a. mit der Bezeichnung "Eigentum Haus & Grund". Der Kläger, der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, mahnte daraufhin die Beklagte wegen Verletzung ihrer Marke "Haus & Grund" ab. Die Beklagte gab außergerichtlich eine Unterlassungserklärung ab, die Bezeichnung nicht weiter zu benutzen und versprach im Falle der Zuwiderhandlung die Zahlung von 25.000,- EUR.

Auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung fand sich die Bezeichnung noch in vielen Internet-Verzeichnissen wie ortsverzeichnis.org, stadtbranchenbuch.com, 11880.com, gelbseiten.de sowie bei Google Maps.

Der Kläger machte daraufhin die die 25.000,- EUR Vertragsstrafe geltend. Die Beklagte erwiderte, dass der Anspruch unbegründet sei. Zum einen habe die die Eintragungen bei den unterschiedlichen Online-Diensten nicht beauftragt. Zum anderen sei die Vertragsstrafe-Vereinbarung unwirksam, da die Summe von 25.000,- EUR unverhältnismäßig sei.

Der BGH hat beide Argumente abgelehnt und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Zwar seien die Eintragungen von der Beklagten nicht vorgenommen worden und auch die Branchenverzeichnisse seien keine Erfüllungsgehilfen gewesen. Jedoch liege ein schuldhaftes Verhalten darin, dass die Beklagte damit rechnen musste, dass zahlreiche Dienste die Firmierung in ihre Verzeichnisse übernehmen würden. Bei der Art der Verletzung sei dies nicht fernliegend. Sie hätte zumindest die Betreiber der gängigen Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com informieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Verschulden vor.

Ebenso stehe die Vertragsstrafen-Regelung nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck. Bei wettbewerbs- oder kennzeichenrechtlichen Vertragsstrafen liege der Sachverhalt anders als bei rein vertraglichen. Hier sei nur in besonderen Ausnahmefällen von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen. Eine solche Ausnahme konnte der BGH im vorliegenden Fall nicht erkennen. Hierfür reiche es nicht aus, wenn die vereinbarte Höhe oberhalb des typischen Schadens liege.

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