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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Handlungspflichten eines Unternehmens bei fehlerhaften Online-Einträgen

Ein Unternehmen, das erfährt, dass es fehlerhaft in Online-Telefonverzeichnisse eingetragen wurde, muss aktiv werden und auf Korrektur der Einträge drängen. Ansonsten verhält es sich wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 - Az.: 6 U 101/14).

Das verklagte Unternehmen wurde in mehrere Online-Telefon-Verzeichnisse als Taxi-Unternehmen eingetragen, obgleich es über keine entsprechende amtliche Erlaubnis als Taxi-Betrieb verfügte.

Es hatte sich u.a. damit verteidigt, dass es sich um ein Versehen des beauftragten Verlages gehandelt habe.

Dies ließen die Kölner Richter nicht gelten. Das Unternehmen hafte.

Spätestens in dem Moment, in dem Beklagte von den falschen Eintragungen erfahren habe, hätte sie aktiv werden und auf eine Änderung drängen müssen, so die Robenträger. Ihr sei durch Beanstandungen der zuständigen Ordnungsbehörde bereits seit Anfang 2013 bekannt gewesen, dass die für sie geschalteten Einträge in den Verzeichnissen fehlerhaft waren.

Die Beklagte hätte, um den Gebot sachlicher Sorgfalt zu entsprechen, dafür sorgen müssen, dass die Einträge berichtigt werden. Dies sei jedoch nicht geschehen.

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