Filmt ein Bewohner eines Grundstückes seinen Nachbarn mittels einer Handy-Kamera, verletzt dies den Nachbarn in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (LG Duisburg, Urt. v. 17.10.2016 - Az.. 3 O 381/15).
Die Parteien waren Grundstücks-Nachbarn und bereits seit längerem zerstritten.
Als der Beklagte auf seinem Grundstück grillte, störte sich der Kläger hierdurch gestört. Er kletterte daraufhin von seinem Balkon auf das Dach, der unter dem Balkon liegenden
Garage. Auf diesem Vordach stehend, wedelte der Kläger mit seinem T-Shirt, welches er zuvor ausgezogen hatte, Rauch davon. Anschließend kletterte er zurück auf seinen Balkon.
Der Beklagte machte von diesen Ereignissen zwei Videos mittels seines Handys. Der Kläger erwiderte daraufhin: "Machen Sie ruhig Fotos, ich habe von ihnen auch schon welche gemacht."
Das LG Duisburg stufte die Video-Aufnahme als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Ein sachlich begründetes Interesse an den Aufnahmen habe es nicht gegeben, so dass die Interessen des Klägers überwiegen würden.
In der Erklärung "Machen Sie ruhig Fotos, ich habe von ihnen auch schon welche gemacht." liege auch keine Einwilligung in die Video-Aufnahme vor, denn diese Äußerung habe der Kläger im Eifer des Gefechts gemacht. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit an dieser Erklärung.