Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Frankenthal: Videokamera verletzt Allgemeines Persönlichkeit des Nachbarn

Eine an einer Hauswand installierte Videokamera kann dazu führen, dass das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt ist. Dies hat die Berufungskammer des Landgerichts Frankenthal in einem Nachbarstreit entschieden. Dabei genügt nach Auffassung der Kammer bereits die Möglichkeit, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstücks erfasst.

Denn allein dadurch, dass das Gerät vorhanden ist, könne ein „Überwachungsdruck“ und damit eine Beeinträchtigung der Nachbarn entstehen. In einer solchen Situation müsse die Kamera am Nachbarhaus wieder entfernt werden, so die Kammer.

Zwischen den Nachbarn aus dem Landkreis Bad Dürkheim besteht seit vielen Jahren ein erbitterter Streit. Nachdem einer der beiden unter anderem das unbefugte Betreten seines Grundstücks befürchtete, montierte er unter anderem eine Videokamera an seiner Giebelwand. Dies wollten die Nachbarn nicht akzeptieren, da sie unzulässige Einblicke in ihr Grundstück und eine Verletzung ihrer Privatsphäre befürchteten. Das in erster Instanz angerufene Amtsgericht Neustadt a. d. Weinstraße bestätigte ihre Ansicht und untersagte die Montage der Kameras.

Die Berufungskammer hat das hiergegen eingelegte Rechtsmittel nunmehr zurückgewiesen. Die Kammer hat in der Entscheidung deutlich gemacht, dass die Überwachung durch eine Kamera nur zulässig ist, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht, ist unzulässig, denn sie verletzt deren verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht.  

Obwohl sich im konkreten Fall vor Gericht nicht sicher nachweisen ließ, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war, hielt die Kammer an dieser Auffassung fest. Hierbei stellte sie maßgeblich darauf ab, dass es ohne großen Aufwand möglich gewesen sei, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen. Schließlich seien die Parteien bereits seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage sollte gerade „vor den Nachbarn schützen“.

Einen solchen Überwachungsdruck müssten die Nachbarn nicht hinnehmen. Sie können nach dem Urteil nun auch verlangen, dass solche Kameras in der Zukunft nicht mehr installiert werden.

Nachdem die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Verfahrensgang:

AG Neustadt, Urteil vom 17.07.2017, Az. 4 C 3/17
LG Frankenthal, Urteil vom 16.12.2020, Az. 2 S 195/19

Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal v. 21.12.2020

Rechts-News durch­suchen

10. September 2024
Die außerordentliche Kündigung eines Vorstands, der sensible E-Mails an seine private Adresse weiterleitet, ist wegen schwerwiegender…
ganzen Text lesen
09. September 2024
Das AG Arnsberg fragt den EuGH, ob eine DSGVO-Auskunftsanfrage rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie nur Schadensersatzansprüche provozieren soll.
ganzen Text lesen
06. September 2024
Dashcam-Videos auf YouTube müssen verpixelt werden, wenn personenbezogene Daten erkennbar sind, aber es reicht aus, Informationen dazu auf dem…
ganzen Text lesen
02. September 2024
Das "MonoCam"-System zur Verkehrsüberwachung ist zwar rechtswidrig, aber die damit gewonnenen Beweise dürfen trotzdem vor Gericht verwendet werden…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen