Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff "Hausärztliche Vereinigung..." nichts als Marke für den Medizinbereich eingetragen werden kann, da ihm die Unterscheidungskraft fehlt. In drei Entscheidungen, in denen um die Begriffe "Hausärztliche Vereinigung Süddeutschland" <link http: www.online-und-recht.de urteile hausaerztliche-vereinigung-sueddeutschland-als-marke-fuer-medizinbereich-nicht-eintragungsfaehig-30-w-pat-54-09-bundespatentgericht--20090709.html _blank external-link-new-window>(BPatG; Beschl. v. 09.07.2009 - Az.: 30 W (pat) 54/09), "Hausärztliche Vereinigung Bayern" <link http: www.online-und-recht.de urteile hausaerztliche-vereinigung-bayern-als-marke-fuer-medizinbereich-nicht-eintragungsfaehig-30-w-pat-55-09-bundespatentgericht--20090709.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 09.07.2009 - Az.: 30 W (pat) 55/09) und "Hausärztliche Vereinigung Deutschland" <link http: www.online-und-recht.de urteile hausaerztliche-vereinigung-deutschland-als-marke-fuer-medizinbereich-nicht-eintragungsfaehig-30-w-pat-53-09-bundespatentgericht--20090709.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 09.07.2009 - Az.: 30 W (pat) 53/09) ging, führten die Richter aus, dass die Wortkombination rein beschreibend sei.
Der Verbraucher asoziere sofort mit dem Begriff einen Zusammenschluss von Hausärzten in einer Region oder bundesweit.
Es handle sich insgesamt um geläufige Worte aus dem allgemeinen Sprachschatz der Bevölkerung, so dass jede Unterscheidungskraft fehle und die Marken nicht eingetragen werden könnten für die Bereiche Medizin, Gesundheit und Schönheitspflege.