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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: "Heilpraktiker für Psychotherapie" ist keine irreführende Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" ist keine irreführende Berufsbezeichnung, wenn die betreffende Person eine Heilpraktiker-Zulassung hat (OLG Düsseldorf, Urt. v.  22.12.2016 – I-15 U 39/16).

Der Beklagte war Heilpraktiker und warb mit der Aussage, dass er "Heilpraktiker für Psychotherapie" sei.

Die Klägerin sah darin eine irreführende Werbung. Der Verkehr gehe bei dieser Art der Darstellung davon aus, dass der Beklagte neben seiner Heilpraktiker-Erlaubnis über eine Zusatzqualifikation im Bereich der Psychotherapie verfüge, was aber unstreitig nicht der Fall sei.

Erstinstanzlich hatte das LG Wuppertal die Klage abgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verbraucher aufgrund der gewählten Bezeichnung davon ausgehe, dass der Beklagte neben seiner Heilpraktiker-Zulassung noch über weitere, besondere Zusatzqualifikation verfüge.

Dieser Ansicht schloss sich das OLG Düsseldorf nun an. Die Werbeaussage sei zwar mehrdeutig, jedoch objektiv richtig und somit durch die erteilte Erlaubnis gedeckt.

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