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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Düsseldorf: Heilpraktiker-Werbung mit absoluter Schmerzfreiheit bei chronischen Schmerzen ist wettbewerbswidrig

Die Werbung eines Heilpraktikers, die suggeriert, dass auch jahrelange Schmerzen durch seine Behandlung geheilt werden können, ist wettbewerbswidrig.

Eine Heilpraktiker-Werbung, die den Anschein erweckt, auch bei jahrelangen Leiden eine Schmerzfreiheit zu erreichen, sind wettbewerbswidrig (LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2023 - Az.: 38 O 172/23)

Der verklagte Heilpraktiker inserierte in einer Zeitung einen Bericht, in der ein Patient von seiner erfolgreichen Behandlung berichtete und behauptete, nach jahrelangen Schmerzen nun endlich schmerzfrei zu sein:

“Und nach zwölf Behandlungen sei er völlig schmerzfrei gewesen.”

Das LG Düsseldorf wertete eine solche Aussage als Wettbewerbsverstoß.

Denn diese Form der Darstellung suggeriere, dass auch langjährige, quasi unheilbare Erkrankungen geheilt werden könnten:

"Erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs werden die Anzeige, in der das jahrelange Leiden des Herrn (…) und seine völlige Schmerzfreiheit nach Durchlaufen einer Behandlungsreihe bei dem Beklagten geschildert wird, dahin verstehen, dass der Beklagte mit seiner beworbenen Spritzenbehandlung mit modifizierten Stammzellextrakten und Schlangengiftenzymen selbst scheinbar hoffnungslose Fälle heilen könne. 

Diesen Eindruck eines von der Behandlung des Beklagten im Regelfall zu erwartenden Erfolges wird der Verbraucher gewinnen, weil ihm Werbung für ihn relevante Vorteile der beworbenen Leistung aufzeigen und ihm nicht lediglich für ihn belanglose Informationen vermitteln soll (…)."

Und weiter:

"Unerheblich ist, dass die Geschichte des Herrn (…) nicht aus der Warte eines Dritten geschildert wird, sondern er in der Anzeige selbst zu Wort kommt. 

Diese Art der Darstellung ändert nichts daran, dass der Anzeigentext von dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher seinem wesentlichen Aussagegehalt nach nicht als die Wiedergabe subjektiver Eindrücke eines einzelnen Patienten des Beklagten ohne Verallgemeinerungswert aufgefasst werden wird. Vielmehr wird der Verbraucher den ihm präsentierten Einzelfall als einen beispielhaft herangezogenen Beleg für die Wirksamkeit der beworbenen Behandlung verstehen, dessen Aussagekraft durch die persönliche Einbeziehung des Patienten in die Berichterstattung verstärkt werden soll (…)."

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