Informationen, die durch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts erlangt werden, unterliegen in einer mietrechtlichen Auseinandersetzung der Beweisverwertung (LG Berlin, Urt. v. 13.02.2020 - Az.: 67 S 369/18).
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer mietrechtlichen Kündigung. Die Klägerin verwertete dabei die Umstände, die sie durch heimlich veranlasste Videoaufzeichnungen des Eingangsbereichs der Wohnungen erlangt hatte.
Bereits die heimliche und wochenlange Aufzeichnung sei in jeder Hinsicht unverhältnismäßig und somit klar grundrechtswidrig, so das Gericht.
Der angestrebte Zweck, nämlich die schwere Vertragsverletzung durch die Mieterin (hier: gewerbliche Überlassung an Dritte) zu beweisen, sei zwar durchaus legitim. Jedoch sei nicht die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt worden.
Denn es habe durchaus mildere Beweismittel (z.B. gezielte Scheinanmietungen) gegeben, die ebenso erfolgversprechend gewesen wären.
Das wochenlange Ausforschen durch die Klägerin stelle eine massive Grundrechtsverletzung dar und führe zu einem Beweisverwertungsverbot.