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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln: Herabsetzende Äußerungen über ehemalige Mitarbeiter rechtswidrig

Herabsetzende Äußerungen über ehemalige Mitarbeiter (hier: Handelsvertreter) sind rechtswidrig <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2013 _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 06.02.2013 - Az.: 6 U 127/12).

Der Kläger war ehemaliger Handelsvertreter bei der Beklagten. Die Beklagte schickte an ihre Angestellten und freien Handelsvertreter nachfolgende E-Mail:

"an Alle

Im Rahmen der konsequenten Neuausrichtung unseres Schuh-Vertriebs wurden mit allen Handelsvertretern intensive Gespräche geführt: auf der MCP im Januar, im Rahmen eines Schuh-Symposiums in der Schweiz und darüber hinaus in zahlreichen Einzelgesprächen.

Dabei wurde eine neue Strategie definiert, die die Positionierung der Marken, aber auch die Wirtschaftlichkeit des Schuhprojekts berührt.

Leider hat sich Herr C. in diesen Wochen als extrem unzuverlässig, unmotiviert und nicht kooperativ gezeigt. Er hat bereits sehr früh über einen Anwalt unsere Vertriebsleitung unter Druck gesetzt. Herr C. wurde über viele Jahre in erheblichem Umfang und völlig unüblich finanziell unterstützt; die inzwischen enormen Schulden versucht er nun auf juristischem Wege zu umgehen; parallel setzt er sich aber nicht für seine Umsätze bzw. das Unternehmen ein.

Herr C. hat uns daher keine andere Wahl gelassen, ihn mit sofortiger Wirkung zu kündigen; und zwar nachdem sowohl Herr M., Frau T. und ich selbst fest davon ausgingen, dass er nachdem er U. aufgegeben hatte, er sich zukünftig voll und ganz auf seine K. Schuh-Vertretung konzentriert. Sowohl seine Ergebnisse als auch sein Engagement waren aber wie zuvor auch unprofessionell und einseitig zu Lasten von N.

Daher sollten alle Abteilungen Maßnahmen ergreifen, dass Herr C. keine Informationen, Produkte, Gelder etc. bezieht und er aus den internen Informationssystemen abgemeldet wird.

Weiterhin hat er in erheblichem Maße, dauerhaft und vielfach gegen seine (auch vertraglichen) Verpflichtungen als Handelsvertreter verstoßen. Der Schaden für das unternehmen, der sich hieraus ergibt, ist noch gar nicht vollumfänglich abzusehen und muss gemeinschaftlich noch zusammengetragen werden. Hierzu bitte ich alle Mitarbeiter, die schlimmsten Kundenbeschwerden, Versäumnisse, Pflichtverletzungen etc. seitens Herrn C. mit Herrn D. zusammenzutragen."

Das OLG Köln stufte diese Äußerungen als wettbewerbswidrig ein.

Es bestünde ein Wettbewerbsverhältnis, da das beklagte Unternehmen und der klägerische Handelsvertreter auf dem gleichen Markt tätig seien.

Inhaltlich seien die Äußerungen in der E-Mail herabsetzend und pauschal, ohne konkrete Tatsachen belegt. Zwar könnten sich auch Mitbewerber auf die allgemeine Meinungsfreiheit berufen, jedoch müssten besonders die Interessen des betroffenen Konkurrenten berücksichtigt werden. 

Die herabsetzende Äußerung müsse sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen halten. Eine pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände ganz im Vagen bleibende Herabsetzung, wie hier, genüge dafür nicht.

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