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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Herabsetzende, wettbewerbswidrige Äußerungen einer Bank in einem Kundenschreiben

Äußert sich eine Bank in einem Kundenschreiben herabsetzend über ein bestimmtes Unternehmen ("Möglicherweise will X Sie um Ihr Geld betrügen"), so liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 1 UWG(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.07.2021 - Az.: 6 W 40/21).

Die Klägerin ermöglicht eihren Kunden über verschiedene Plattformen den Handel mit Finanzinstrumenten, z.B. CFDs.

Die verklagte Bank wandte sich in einem Schreiben an einen Kunden und warnte vor dem klägerischen Unternehmen:

"Möglicherweise will X Sie um Ihr Geld betrügen“,

"Setzen Sie sich mit der nächsten Polizeidienststelle in Verbindung und schildern Sie den Fall"

und

"Wurde Ihnen eine Erbschaft, ein Gewinn oder Ähnliches in Aussicht gestellt?"

Zudem kündigte sie an, Zahlungsaufträge zugunsten der Klägerin nicht auszuführen.

In den Äußerungen sah das OLG Frankfurt a.M. einen verunglimpfende Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG

"Nach diesem Maßstab kann die (...) angegriffene Äußerung (...)  von dem Adressaten nur so verstanden werden, als vermuteten die Antragsteller, dass dieser die streitbefangene Zahlung nur deshalb veranlasst habe, weil ihm - in betrügerischer Absicht - ein entsprechender Vorteil versprochen wurde.

Die Frage danach, ob dem Adressaten eine Erbschaft oder ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde, rekurriert augenscheinlich auf entsprechende, in der Öffentlichkeit aktuell breit diskutierte Betrugsmaschen. Eine solche Verbindung aber setzt die Dienstleistungen der Antragsgegnerin grundlos im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG pauschal herab."

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