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Kategorie: Urheberrecht

LG Leipzig: Hinweis auf Urheberechtsverstoß im Verfügungsverfahren nicht ausreichend

Das LG Leipzig <link http: www.online-und-recht.de urteile dringlichkeit-muss-im-verfuegungsverfahren-glaubhaft-gemacht-werden-5-o-1595-09-landgericht-leipzig-20090529.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.05.2009 - Az.: 5 O 1595/09) hat entschieden, dass es für die Dringlichkeit in einem urheberrechtlichen Verfügungsverfahren nicht ausreicht, auf eine mögliche Beeinträchtigung lediglich hinzuweisen. Vielmehr bedarf es einer entsprechenden Glaubhaftmachung.

In einer urheberrechtlichen Auseinandersetzung machte der Kläger im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Unterlassungsansprüche geltend. Er hatte ein Firmenlogo entwickelt, welches die Beklagte benutzte.

Der Verfügungskläger war der Auffassung zwar der GmbH die Nutzungsrechte eingeräumt zu haben, nicht aber der Beklagten, die ein Tochterunternehmen der GmbH war. Daher dürfe diese das Logo nicht auf ihrer Internetseite verwenden.

Das Gericht lehnte die einstweilige Verfügung ab, da der Kläger nicht die erforderliche Beeinträchtigung seiner Interessen glaubhaft gemacht habe. Eine einstweilige Verfügung sei nur dann möglich, wenn wesentliche Rechtsgüter gefährdet sei und es einer vorläufigen Sicherung bedürfe.

Die Dringlichkeit des Eilverfahrens ergeben sich nicht bereits automatisch aus dem Gewicht der behaupteten Rechtsverletzung. Denn der vorliegende Urheberrechtsverstoß sei nicht von so erheblichem Gewicht, dass eine vorläufige Sicherung notwendig.

Auch habe der Kläger zu lange zeitlich abgewartet, was dafür spreche, dass er kein allzu dringliches Interesse an der Verteidigung seiner Rechte habe.

 

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