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Kategorie: Onlinerecht

LG Heidelberg: Hochladen fremder Fotos in eigene Internet-Cloud ist keine Urheberrechtsverletzung

Das Hochladen fremder Fotos in die eigene Internet-Cloud ist keine Urheberrechtsverletzung, da es an einer Veröffentlichungs- und Verbreitungshandlung fehlt <link http: www.online-und-recht.de urteile hochladen-von-fotos-in-eigene-internet-cloud-ist-keine-oeffentliche-zurschaustellung-von-bildern-landgericht-heidelberg-20151202 _blank external-link-new-window>(LG Heidelberg, Urt. v. 02.12.2015 - Az.: 1 O 54/15).

Der Beklagte erwarb von der Klägerin über eBay eine gebrauchte Festplatte, auf der - ungewollt - noch Urlaubs-Fotos von der Klägerin vorhanden waren. Zwischen den Parteien kam es über den Kauf zum Streit, so dass der Beklagte ankündigte, dass er die Bilder mit der Klägerin im internet veröffentlichen würde, wenn sie nicht den Kauf rückgängig machen würde.

Im Laufe der Auseinandersetzung spiegelte der Beklagte den Inhalt der Festplatte in seine Internet-Cloud.

Die Klägerin hielt dies für eine Urheberrechtsverletzung und verlangte Unterlassung.

Das LG Heidelberg verneinte einen Anspruch.

Denn es liege, so das Gericht, urheberrechtlich weder eine Veröffentlichung noch Verbreitung vor.

Bei einer Internet-Cloud habe grundsätzlich nur der Inhaber Zugang. Dritte könnten nicht auf die Inhalte zugreifen, so dass die Daten nicht öffentlich seien.

Es fehle auch an die erforderliche Verbreitungshandlung. Denn es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Betreiber der Cloud Zugriff auf die von den Nutzern gespeicherten Inhalte habe. Selbst wenn ein solcher Zugriff durch den Cloud-Betreiber technisch möglich sei, so die Robenträger, läge eine Rechtsverletzung nur vor, wenn dem Beklagten dieser Zugriff zurechenbar wäre, also von ihm veranlasst oder gar gewollt war.

Für eine solche Annahme gäbe es im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte, so dass vielmehr davon ausgegangen werden müsse, dass der Beklagte entsprechend den Grundsätzen des Cloud Computing nur mit seiner eigenen Zugriffsberechtigung rechnete.

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