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Kategorie: Onlinerecht

AG Düsseldorf: Höhe des Schadensersatzes bei Ausfall des Internet-Anschlusses

Das AG Düsseldorf <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs duesseldorf ag_duesseldorf j2014 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.03.2014 - Az.: 20 C 8948/13) hat zur Frage Stellung genommen, wie die Höhe des Schadensersatzes bei Ausfall des Internet-Anschlusses zu berechnen ist.

Der Kläger hatte bei dem verklagten Telekommunikations-Unternehmen einen Internet-Anschluss. Als der Kläger zu einem anderen Anbieter wechseln wollte, kam zu Schwierigkeiten bei der Portierung, so dass der Anschluss für einen Zeitraum von 12 Tagen nicht verfügbar war.

Der Kläger machte nun einen Schadensersatz in Höhe des Neuabschlusses eines LTE-Vertrages bei einem anderen Anbieter geltend. Er argumentierte, dass zum damaligen Zeitpunkt nur ein solcher Kontrakt möglich gewesen sei.

Dies ließ das Gericht nicht gelten.

Zunächst bestätigte es den Anspruch dem Grunde nach: Der BGH habe in einem Grundsatz-Urteil <link http: www.dr-bahr.com news schadensersatz-fuer-den-ausfall-eines-internetanschlusses-zu.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.01.2013 - Az.: III ZR 98/13) entschieden, dass für den Ausfall eines Internet-Anschlusses grundsätzlich Schadensersatz verlangt werde könne. Die Nutzbarkeit des Internets sei ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung sei. 

Jedoch lehnte das Gericht das Begehren der Höhe nach ab. Der Kläger habe - wie der BGH ausführlich dargelegt habe - keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Eigentümer für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit hat aufbringen müssen. Entscheidend sei vielmehr alleine der Wert, den der Anschluss für den Eigengebrauch des Klägers habe.

Das Gericht zog dabei die monatlichen Entgelte iHv. 52,49 EUR, die der Kläger an die Beklagte zu entrichten hatte, heran. Es errechnete unter Berücksichtigung der Ausfallzeit (52,49 EUR / 30 Tage x 12 Tage Ausfall) einen Schadensersatzbetrag iHv. 21,- EUR.

Nur in dieser Höhe stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zu.

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