Ein Verein muss nicht die Daten im Zuchtbuch seiner Mitglieder löschen, wenn sich die Erforderlichkeit der Speicherung aus der Satzung ergibt <link http: www.datenschutz.eu urteile speicherung-von-daten-ueber-hunde-in-zuchtbuch-zulaessig-2a-o-189-10-landgericht-duesseldorf-20110112.html _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2011 - Az.: 2a O 189/10).
Der Kläger war Hundezüchter und über 15 Jahre Mitglied bei dem Beklagten, einem Hundezuchtverein. Der Beklagte entschloss sich im Wege der Satzungsänderung, dass er die Daten über die Hunde speichern und diese auch an Dritte, beispielsweise Forschungsinstitute, weiterleiten dürfe. Nur so könne der Satzungszweck, der die Züchtung weiterer, gesunder Hunde vorsehe, gewährleistet werden.
Der Kläger sah dies als unzulässige Speicherung seiner Daten an.
Die Düsseldorfer Richter wiesen die Klage ab.
Bei den Zuchtbuch-Informationen handle es sich zwar um personenbezogene Daten, so dass das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finden würde.
Es bestehe jedoch ein sachlicher Grund für die Datenspeicherung. Durch die Archivierung solle die Nachzucht gesunder Hunde ermöglicht werden. Dieser Nachweis finde sich auch ausdrücklich aus der Zuchtordnung des Vereins.