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Kategorie: Onlinerecht

LG Essen: Impressumspflicht auch bei "vergessenen" oder "veralteten" Webseiten

Die Impressumspflicht gilt auch für "vergessene" oder "veraltete" Webseiten <link http: www.online-und-recht.de urteile auch-fuer-veraltete-und-vergessene-webseiten-gilt-impressumspflicht-landgericht-essen-20141113 _blank external-link-new-window>(LG Essen, Urt. v. 13.11.2014 - Az.: 4 O 97/14).

Der Beklagte bot online die Buchung einer Ferienwohnung auf Borkum an. Ein Mitbewerber beanstandete, dass die Webseite kein ordnungsgemäßes Impressum hatte. Der Beklagte meinte, die Webseite sei nur versehentlich online, sie sei ohne sein Wissen aktiviert worden. Es sei dann einfach vergessen worden, sie wieder zu deaktivieren. Zudem enthielte die Homepage vollkommen veraltete, zeitlich überholte Inhalte.

Das LG Essen bejahte die Haftung des Beklagten.

Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sei es unerheblich, ob ihm ein Verschulden anzurechnen sei. Denn er hafte verschuldenslos. Auch für "vergessene" Webseiten würden die gesetzlichen Impressums-Regelungen gelten.

Unbeachtlich sei auch, ob die angebotenen Inhalte aktuell seien. Entscheidend sei vielmehr nur, ob sie online abrufbar seien.

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