Bietet ein Unternehmen einen Unfall-PKW zum Verkauf auf einer Webseite an, ohne dass eine direkte Bestellmöglichkeit besteht, handelt es sich gleichwohl um einen Telemediendienst, der der Impressumspflicht unterliegt <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs duesseldorf j2012 i_20_u_147_11_urteil_20121228.html _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.2012 - Az.: I-20 U 147/11).
Der Beklagte bot auf der Fahrzeug-Restwertbörse car.tv einen Unfall-PKW an. Nach den AGB von car.tv handelte es sich bei den eingestellten Inhalten der Nutzer nicht um ein bindendes Verkaufsangebot.
Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte verletze die gesetzliche Impressumspflicht, da sie keine ordnungsgemäßen Angaben gemacht habe. Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass lediglich der Anbieter selbst - also car.tv - die Impressumsangaben einhalten müsste.
Das OLG Düsseldorf hat die Pflicht zur Angabe eines Impressums auch für die Beklagte bejaht.
Für den Betrieb eines Telemediendienstes reiche die bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestelloption und sonstige Interaktionsmöglichkeiten aus. Es sei dabei unerheblich, wie der jeweilige Diensteanbieter das Angebot bewerkstellige. Auch das Unternehmen, das selbst keine eigene Webseite betreibe, sondern fremde Ressourcen nutze, unterliege <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG.
Anmerkung:
Ein weiteres Urteil, aus dem sich - mittebar - ergibt, dass auch für die Webseiten auf Facebook, Google+ und Twitter die impressumsrechtlichen Regelungen gelten sollen.