Das AG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile erloeschen-des-widerrufsrechts-fuer-pre-selection-bei-inanspruchnahme-der-leistung-129-c-85-09-amtsgericht-koeln-20091029.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.10.2009 - Az.: 129 C 85/09) hat entschieden, dass das Widerrufsrecht eines Pre-Selection-Vertrages erlischt, wenn der Kunde die Dienstleistung selbst veranlasst hat und diese über Monate in Anspruch nimmt.
Bei der Klägerin handelte es sich um ein Telekommunikationsunternehmen mit dem der Beklagte einen Pre-Selection-Vertrag über 24 Monate geschlossen hatte. Acht Monate lang bezahlte er regelmäßig die Rechnungen, danach stellte er die Zahlungen ein. Die Klägerin verlangte daraufhin von ihm den restlich ausstehenden Betrag.
Der Beklagte berief sich auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht und meinte, deswegen sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Das Kölner Gericht erteilte dieser Ansicht eine Absage. Wer eine Dienstleistung selbst beauftragt habe und diese dann über Monate in Anspruch genommen habe, könne sich nicht auf sein Widerrufsrecht berufen. Dieses sei vielmehr durch Benutzung der Dienstleistung erloschen.
Identisch sieht dies das AG Gelnhausen <link http: www.online-und-recht.de urteile bei-streit-ueber-fernabsatzrechtliches-widerrufsrecht-darf-tonbandmitschnitt-verwertet-werden-52-c-898-09-amtsgericht-gelnhausen-20100201.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.02.2010 - Az.: 52 C 898/09), das bei Inanspruchnahme der Dienstleistung ebenfalls das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht als erloschen einstuft.