Das AG Gelnhausen <link http: www.online-und-recht.de urteile bei-streit-ueber-fernabsatzrechtliches-widerrufsrecht-darf-tonbandmitschnitt-verwertet-werden-52-c-898-09-amtsgericht-gelnhausen-20100201.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.02.2010 - Az.: 52 C 898/09) hat entschieden, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht trotz fehlender Belehrung auch dann erlischt, wenn der Kunde die Dienstleistung über Monate hinweg in Anspruch genommen hat.
Die Klägerin, ein Telekommunikations-Unternehmen, schloss fernmündlich einen Vertrag mit der Beklagten, einer Privatperson. Unklar war, ob die Klägerin ausreichend über die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung informiert hatte.
Nachdem die Beklagte über mehrere Monate hinweg die Leistung in Anspruch nahm, berief sie sich plötzlich auf die fehlende Widerrufsbelehrung und hielt den Vertrag für unwirksam. Die Klägerin ließ dies nicht gelten und klagte die angefallenen Entgelte ein.
Zu Recht wie das AG Gelnhausen entschied. Das Telekommunikations-Unternehmen habe einen wirksamen Zahlungsanspruch.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass keine ausreichende fernabsatzrechtliche Belehrung erfolgt sei, sei das Widerrufsrecht erloschen. Denn die Beklagte habe die klägerischen Dienstleistungen über mehrere Monate hinweg in Anspruch genommen und somit den Beginn der Dienstleistung selbst veranlasst.