Der Inhaber eines Instagram-Accounts haftet für etwaige Urheberrechtsverletzungen in Beiträgen, die über sein Nutzerkonto von einem Dritten veröffentlicht werden. Voraussetzung ist, dass er dem Dritten die Zugangsdaten mitgeteilt hat (LG Berlin, Beschl. v. 27.09.2023 - Az.: 15 U 464/23).
Die Klägerin ging gegen die Veröffentlichung einer urheberrechtlich geschützten Grafik vor, die über den Instagram-Account der Beklagten veröffentlicht wurde.
Die Beklagte wehrte sich mit dem Argument, dass nicht sie das Posting veröffentlicht habe, sondern ihre Tochter.
Das LG Berlin stufte die Beklagte als Störerin ein und bejahte eine Verantwortlichkeit.
Dadurch, dass sie die Zugangsdaten ihrer Tochter gegeben habe, habe sie einen kausalen Beitrag geleistet und sei haftbar:
"Soweit die Antragsgegnerin behaupten wollte, dass der aus S. 2 der Anlage AST 5 ersichtliche Post von ihrer Tochter stammt, haftete sie insoweit jedenfalls als Störerin.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, „der (...) in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat“ (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2001 - I ZR 22/99).
Die Tochter der Antragsgegnerin hätte die Urkunde nur dann auf dem Account der Antragsgegnerin posten können, wenn diese ihr sowohl die entsprechenden Zugangsdaten als auch die Urkunde zur Verfügung stellte.
Beides setzt ein willentliches Handeln der Antragsgegnerin voraus. Zudem liegt es bei Zurverfügungstellung sowohl der Zugangsdaten als auch der Urkunde nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Urkunde dort eingestellt." wird.